Rz. 10

Um die zeitliche Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten, sind Vorjahresbeträge in Bilanz und GuV anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich keine Vergleichbarkeit gegeben ist, z. B. aufgrund eines vorhergehenden Rumpf-Gj. (§ 240 HGB),[1] bei einem Wechsel zwischen UKV und GKV oder der Umstellung auf ein anderes Rechnungslegungssystem gem. § 315e und § 325 Abs. 2a HGB.

DRS 21 bzw. DRS 22 sehen für KFR und Eigenkapitalspiegel analoge Anforderungen vor, wobei in der KFR dies lediglich als Empfehlung ausgestaltet ist (DRS 21.22). Für den Anhang gilt die Angabe von Vorjahresbeträgen ebenfalls nur mittelbar, wenn Angaben im Anhang anstatt in der Bilanz oder GuV gemacht werden (Wahlpflichtangaben).[2]

 

Rz. 11

Die Angabepflicht gilt auch für im Gliederungsschema vorgeschriebene "Davon-Vermerke";[3] sie ist i. S. d. Zwecksetzung dieser Vorschrift auch für gesetzlich geforderte oder freiwillige Vermerke sowie für zusätzliche Untergliederungen zu beachten.[4]

 

Rz. 12

Wenn die Beträge des Gj nicht mit den Vorjahreswerten vergleichbar sind (Abs. 2 Satz 2), sind Tatsache und Gründe der Nichtvergleichbarkeit im Anhang zu benennen und zu erläutern. Eine zahlenmäßige Angabe ist nicht explizit gefordert; zahlenmäßige Angaben sind jedoch bei wesentlichen Beträgen notwendig.

 

Rz. 13

Können nicht vergleichbare Vorjahresbeträge nur teilweise angepasst werden (z. B. Rumpfgeschäftsjahr), sind eine Angabe und Erläuterung im Anhang geboten (Abs. 2 Satz 3). Bei Anpassungen sind die Beträge auszuweisen, die sich bei Anwendung der aktuellen Bewertungsmethode im Vorjahr ergeben hätten.[5]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 265 HGB Rn 8.
[2] IDW RS HFA 39.1.1.
[3] Vgl. WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Abschn. F, Tz 289.
[4] Vgl. IDW RS HFA 39.1.1; 39.2.11.
[5] Vgl. Ballwieser, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 265 HGB Rz 35–36, Stand: 7/2020.

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