Rz. 44

Ausgangspunkt für die externe Rotation war das Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (16.6.2014). Für die Rotationsfristen sieht Art. 41 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abgestufte Übergangsverfahren vor:

  • "Langläufer" (Mandatslaufzeit von mind. 20 Jahren zum 16.6.2014, Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014): Die Übergangsfrist beträgt sechs Jahre, d. h., ab dem 17.6.2020 konnte der bisherige AP nicht mehr bestellt werden.
  • "Mittelläufer" (Mandatslaufzeit von mind. elf und weniger als 20 Jahren zum 16.6.2014, Art. 41 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 537/2014): Die Übergangsfrist beträgt neun Jahre, d. h., ab dem 17.6.2023 kann der bisherige AP nicht mehr bestellt werden.
  • "Kurzläufer" (Mandatslaufzeit von weniger als elf Jahren zum 16.6.2014, Art. 41 Abs. 3 Verordnung-EU Nr. 537/2014): Bestehende Prüfungsmandatsverhältnisse können bis zum Ablauf der Grundrotationsperiode von grds. zehn Jahren wahrgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit zur Verlängerung um zehn Jahre (öffentliche Ausschreibung) bzw. 14 Jahre (Joint Audit).

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