Rz. 61

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Ges. haben gem. § 161 AktG jährlich darüber zu berichten, ob den Verhaltensempfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewandt werden oder wurden. Sofern Empfehlungen des DCGK nicht angewendet bzw. von ihnen abgewichen werden oder wurden, ist eine Begründung abzugeben, warum von diesen Empfehlungen abgewichen wird oder wurde. Diese Erklärung ist auch für alle voll und anteilig einbezogenen börsennotierten Unt abzugeben. Die Erklärung zum DCGK selbst ist nicht Gegenstand des Konzernanhangs. Im Konzernanhang ist anzugeben, dass die Erklärung nach § 161 AktG abgegeben und wo sie dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Die Angabe zur Erklärung gem. § 161 AktG könnte wie folgt formuliert werden:

"Der Vorstand und der Aufsichtsrat der xyz AG haben die gem. § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben und den Aktionären im Internet unter folgender Adresse dauerhaft zugänglich gemacht: www.Internetadresse.de."

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