Rz. 19

Nach § 292 Abs. 2 Satz 1 HGB tritt die befreiende Wirkung nur dann ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden MU die in § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB genannten Angaben sowie weitere Zusätze gemacht wurden. Dies beinhaltet:

  • Name und Sitz des MU, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt,
  • einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen und
  • eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.

Den Erläuterungspflichten soll durch verbale Ausführungen zu wesentlichen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen werden können.[1] Daneben sind folgende Zusätze im Anhang anzubringen:

  • die Angabe, nach welchen der in § 292 Abs. 1 HGB genannten Vorgaben der Konzernabschluss aufgestellt wurde, sowie ggf.
  • die Angabe, nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufgestellt wurde.
[1] Gl. A. Kirsch/Berentzen, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 292 HGB Rz. 72 m. w. N., Stand: 10/2019.

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