Rz. 50

Durch das BilMoG[1] ist der Verweis auf § 329 HGB um die Inbezugnahme des Abs. 4 erweitert worden. Daraus folgt, dass die das Unternehmensregister führende Stelle angehalten ist, den Verwaltungsbehörden Unt zu benennen, die ihre Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht haben. Damit wird die Grundlage geschaffen, um ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335, § 340o oder § 341o HGB eröffnen zu können. Da die Zweigniederlassungen von Banken und Versicherungen ausgeschlossen sind (Rz 55), ist nur § 335 HGB von Bedeutung. Die Meldung hat an das Bundesamt für Justiz zu erfolgen. Hierbei können sowohl die Ges. als auch die gesetzlichen Vertreter, die zur Erfüllung der Offenlegungspflicht verpflichtet sind, in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 51

Wird gegen die Verpflichtung, die Unterlagen bei der das Unternehmensregister führenden Stelle einzureichen, oder gegen die gesetzlichen Prüfungspflichten verstoßen, ist gem. § 329 Abs. 4 HGB ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Dabei beträgt das Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB mind. 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Das Ordnungsgeldverfahren kann sich direkt gegen die Ges. richten, ohne dass es zuvor erforderlich wäre, die Privatanschriften der gesetzlichen Vertreter zu ermitteln.[2]

 

Rz. 52

Denkbar ist grds., dass eine Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung erlassen wird. Hierfür hat die Rechtsprechung jedoch hohe Hürden errichtet. So verlangt das VG Köln dass eine besondere Härte vorliegen muss. Diese soll nur anzunehmen sein, wenn sich das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt.[3]

Eine Berufung auf einen möglichen Verstoß des festgesetzten Ordnungsgeldes gegen Verfassungs- und Europarecht scheidet zumindest dann aus, wenn der Adressat gegen die Ordnungsgeldfestsetzungen zulässige Rechtsbehelfe nicht eingelegt hat.[4]

 

Rz. 53

Hierbei muss die Androhungsverfügung des Bundesamtes für Justiz hinreichend konkret sein. Daran fehlt es, wenn nicht konkret aufgeführt wird, dass und wann die vorgenommenen Einreichungen unzureichend waren und welche konkreten Maßnahmen nun von der Gesellschaft erwartet werden.[5]

 

Rz. 54

Weitergehende Sanktionen sind nicht zulässig. Das LG Göttingen hat mit Beschluss v. 12.7.2005[6] entschieden, dass die Handelsregistereintragung einer englischen private limited company nicht deshalb unterbleiben kann, weil die Ges. die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen i. S. v. § 325a HGB nicht vorgelegt hat. Dies gilt speziell, wenn die ausländische Ges. erst vor kurzem gegründet wurde und zeitnah hierzu eine inländische Zweigniederlassung eintragen lassen will.

[1] V. 28.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.
[2] Vgl. Zetzsche, in Claussen/Scherrer, Kölner Kommentar zum Rechnungslegungsrecht, 2010, § 325a HGB Rz 3.
[3] VG Köln, Urteil v. 6.9.2018 8 K 7781/16.
[4] Vgl. OVerwG NRW, Urteil v. 21.11.2018, 4 A 2426/15.
[5] Vgl. LG Bonn, Beschl. v. 10.7.2017–36 T 42/17, NZG 2018, 1236.
[6] LG Göttingen, Beschluss v. 12.7.2005, 3 T 1/05, NotBZ 2006, S. 34–35, mit Anm. Wachter, EWiR 2005, S. 797–798.

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