Rz. 92

Weicht bei ausländischen Betriebsstätten eines nach HGB-rechnungslegungspflichtigen Unt das handelsrechtliche Nettovermögen der Betriebsstätte (bei Freistellung gem. Doppelbesteuerungsabkommen) vom steuerlichen Wertansatz ab, so entstehen temporäre Differenzen.[1] Solche Differenzen können bspw. dadurch auftreten, dass im handelsrechtlichen Nettovermögen das Anlagevermögen der Betriebsstätte nach anderen Regeln (Nutzungsdauern, Abschreibungsmethoden) abgeschrieben wird als steuerlich.

 

Rz. 93

Für diese temporären Differenzen der ausländischen Betriebsstätte sind latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen des § 274 HGB zu bilden.

 
Praxis-Beispiel

Die deutsche AG unterhält eine Betriebsstätte in Spanien. Soweit temporäre Differenzen zwischen der nach spanischem Steuerrecht aufgestellten Steuerbilanz (bzw. des maßgeblichen spanischen Steuerwerts) und der in den deutschen Jahresabschluss eingeflossenen Betriebsstättenbilanz bestehen, sind hierauf Steuerlatenzen für zu versteuernde temporäre Differenzen zu berücksichtigen bzw. besteht für abzugsfähige temporäre Differenzen ein Ansatzwahlrecht.

Da auch beim unsaldierten Ausweis von Steuerlatenzen im Regelfall auf Bilanzpostenebene eine Saldierung erfolgt (Rz 46), kann dies bspw. dazu führen, dass bei einer Bilanzposition aktive inländische Steuerlatenzen mit passiven ausländischen Steuerlatenzen saldiert werden.

DRS 18.31b stellt klar, dass bei einer Zweigniederlassung (oder einer unselbstständigen Betriebsstätte) die Steuerlatenzen so ermittelt werden sollen, als ob es sich um ein rechtlich selbstständiges Unt handelt.

[1] Es handelt sich allerdings nicht um sog. outside basis differences, die nur im Konzernabschluss entstehen können; vgl. IDW, IDW-FN 2014, S. 281.

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