Rz. 88

Die Passivierungspflicht für zu versteuernde temporäre Differenzen besteht unabhängig davon, ob das Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang ausgeübt wird, die Steuerlatenzen saldiert (Gesamtdifferenzenbetrachtung) oder unsaldiert ausgewiesen werden (Rz 44). Daher sind auch in Verlustjahren passive Steuerlatenzen anzusetzen, wenn zukünftig zu versteuernde temporäre Differenzen beim bilanzierenden Unt bestehen.

 

Rz. 89

Soweit bei dem bilanzierenden Unt die Verhältnisse so besonders gelagert sind, dass ausnahmsweise die Entstehung künftiger Steuerbelastungen ausgeschlossen ist, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Solche Konstellationen sind bei chronisch defizitären Unt anzutreffen, die ausschl. steuerliche Verluste erzielen, die durch Eigenkapitalzuführungen der Gesellschafter finanziert werden.

 
Praxis-Beispiel

Die "Städtische Verkehrsbetriebe-GmbH" erwirtschaftet seit Jahren hohe Jahresfehlbeträge, die vom Gesellschafter (der Stadt) durch Eigenkapitalzuführungen ausgeglichen werden. Da aufgrund der bestehenden Aufwands- und Ertragsstruktur auch für die Zukunft dauerhaft mit Verlusten gerechnet wird, ist es faktisch ausgeschlossen, dass die GmbH jemals positive steuerliche Ergebnisse erzielen wird. Ein Ansatz von passiven latenten Steuern kann in derartigen Fällen unterbleiben.

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