Rz. 83

Die Organschaften zugrunde liegenden Ergebnisabführungsverträge sind im Regelfall zeitlich befristet (fünf Jahre) und verlängern sich danach zumeist um ein Jahr, soweit nicht gekündigt wird. Darüber hinaus ist für Sonderfälle regelmäßig ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Hierzu rechnet als Hauptanwendungsfall die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Organgesellschaft durch den Organträger.

 

Rz. 84

Soweit die Ergebnisabführungsverträge am Abschlussstichtag nicht gekündigt sind und eine Kündigung auch nicht geplant ist, sind diese als dauerhaft geltende Ergebnisabführungsverträge zu behandeln. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Kündigung geplant ist, ist die Planung des Organträgers, da nur dieser faktisch über eine Weiterführung bzw. Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags entscheiden kann.

 

Rz. 85

Für die Bilanzierung latenter Steuern ist der zeitliche Anfall der Umkehr der latenten Steuern maßgeblich. Sobald der Ergebnisabführungsvertrag gekündigt ist, werden sich die Steuerlatenzen der Organgesellschaft steuerlich bei ihr auswirken, da sie nach Beendigung des Organschaftsverhältnisses wiederum Steuersubjekt bei der KSt und GewSt ist. Demzufolge hat die Organgesellschaft im Zeitpunkt der Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags (bzw. dem Abschlussstichtag, an dem eine Kündigung geplant ist) latente Steuern für solche Steuerbe- und -entlastungen zu bilden, die in Perioden anfallen, in denen sie wieder Steuersubjekt ist. Dies gilt grds. auch für aktive Steuerlatenzen auf steuerliche Verlustvorträge aus vororganschaftlicher Zeit. Da die Beendigung von Ergebnisabführungsverträgen i. d. R. im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel bei der Organgesellschaft steht, sind die steuerlichen Restriktionen für die Geltendmachung dieser Verlustvorträge zu beachten (Rz 54). In vielen Fällen dürfte eine Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge wegen des zu erwartenden Wegfalls der Nutzbarkeit ausscheiden.

 

Rz. 86

In der überwiegenden Zahl dieser Fälle hat ab dem Kündigungszeitpunkt die Organgesellschaft somit für sämtliche Steuerlatenzen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 274 HGB latente Steuern zu bilanzieren. Nur in solchen Fällen, in denen zwischen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags und tatsächlicher Beendigung ein längerer Zeitraum liegt, erfordert dies eine Aufteilung der Steuerlatenzen, um zu ermitteln, welche noch vom Organträger und welche von der Organgesellschaft zu bilanzieren sind.

 

Rz. 87

Der Organträger hat entsprechend im Jahr der Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags die für temporäre Differenzen der Organgesellschaft gebildeten Steuerlatenzen aufzulösen, da mit der Steuerbe- und -entlastung nicht mehr zu rechnen ist (§ 274 Abs. 2 Satz 2 HGB).

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