Rz. 73

Unter einer steuerlichen Organschaft wird die Zusammenfassung des steuerlichen Einkommens der dem Organkreis angehörigen Ges. beim Organträger verstanden (§ 14 Abs. 1 KStG). Für die Berücksichtigung latenter Steuern sind ausschl. ertragsteuerliche Organschaften von Bedeutung; umsatzsteuerliche Organschaften spielen keine Rolle. In Deutschland existieren Regelungen zur körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft in § 14 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Grundlage für das Vorliegen einer wirksamen steuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen Organträger und Organgesellschaft i. S. v. § 291 Abs. 1 AktG. Dies gilt auch für Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei der § 291 Abs. 1 AktG analog angewendet wird.[1]

 

Rz. 74

Die steuerliche Zurechnung des von der Organgesellschaft erwirtschafteten Einkommens beim Organträger führt dazu, dass die Organgesellschaft keinen KSt- und GewSt-Aufwand hat. Um ein betriebswirtschaftlich aussagekräftiges Ergebnis vor Gewinnabführung in der Handelsbilanz auszuweisen, werden bei Organschaftsverhältnissen häufig Steuerumlagen vereinbart. Die Umlage wird vom Organträger i. H. d. von der Organgesellschaft beim Organträger ausgelösten KSt und GewSt an die Organgesellschaft weiterbelastet. In Verlustjahren können sich entsprechend negative Umlagen ergeben. Die Ermittlung der Steuerumlagen kann entweder nach der Verteilungsmethode oder nach der Belastungs- bzw. Stand-alone-Methode erfolgen, die beide von der Finanzverwaltung anerkannt sind.[2] Handelsrechtlich stellen derartige Steuerumlagen beim Organträger "Vorweg-Gewinnabführungen" dar, die entsprechend in der GuV unter den "Erträgen aus Gewinnabführung" bzw. "Aufwendungen aus Verlustübernahme" – ggf. als offen ausgewiesener Unterposten – ausgewiesen werden.[3] Die vereinfachte GuV der Organgesellschaft – je nachdem, ob ein Umlagevertrag vorliegt oder nicht – stellt sich wie folgt dar:

 
GuV der Organgesellschaft (in EUR) Ohne
Umlage
Mit
Umlage
Ergebnis vor Steuern 100 100
Ertragsteuerumlage 0 – 30
Aufwand aus Gewinnabführung – 100 – 70
Jahresüberschuss 0 0

Tab. 3: GuV Organgesellschaft

[1] Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft vgl. R 14.1 ff. KStR 2015.
[2] Vgl. Loitz/Klevermann, DB 2009, S. 410.
[3] Vgl. Dahlke, BB 2009, S. 879.

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