Rz. 35

Der Grundsatz der Vollständigkeit beinhaltet die Forderung, dass der Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen geforderten Feststellungen enthält. Der Grundsatz der Vollständigkeit wird durch den Grundsatz der Klarheit begrenzt. Daher sind insb. wesentliche Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung darzustellen. Wesentlich sind dabei solche Feststellungen, die für eine ausreichende Information der Berichtsadressaten für die Vermittlung eines klaren Bildes über das Prüfungsergebnis von Bedeutung sind.

Für Abschlussprüfer von PIE fordert Art. 11 Abs. 2 EU-APrVO u. a., dass der Prüfungsbericht eine Erläuterung der Ergebnisse der durchgeführten Prüfung enthalten muss.

 

Rz. 36

Der Umfang der Berichterstattung hat sich an dem Adressatenkreis zu orientieren. Ein Berichtsadressat, der über die zum Verständnis einer gesetzlichen Rechnungslegung erforderlichen Kenntnisse verfügt, sollte sich anhand des Prüfungsberichts ein eigenes Urteil über die Ordnungsmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie über die wirtschaftliche Lage des Unt bilden können. Daher ist es bei Abfassung des Prüfungsberichts im Einzelfall erforderlich, die Struktur des Empfängerkreises des Prüfungsberichts zu berücksichtigen (Adressatenbezug des Prüfungsberichts). Nach Sinn und Zweck der Durchführung einer Abschlussprüfung ist es geboten, über Sachverhalte, deren Ordnungsmäßigkeit festgestellt wird, eher knapp zu berichten, während bei problematischen oder zu beanstandenden Sachverhalten eine ausführliche Berichterstattung vorzunehmen ist.[1]

 

Rz. 37

Da der Prüfungsbericht nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zugänglich ist, sind auch vertrauliche Angaben in den Prüfungsbericht aufzunehmen, falls dies für eine angemessene Information der Adressaten erforderlich ist. Der Abschlussprüfer darf insb. nicht abwägen zwischen dem Wert einer Angabe für die Information des Aufsichtsorgans und dem der Gefährdung ihrer Vertraulichkeit. Der Abschlussprüfer muss vielmehr davon ausgehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans ihre Verschwiegenheitspflicht[2] kennen und beachten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch keine Schutzklausel (etwa vergleichbar § 286 HGB für den Anhang) vorgesehen.

 

Rz. 38

Wünsche des Auftraggebers nach Einschränkung der Berichterstattung dürfen nicht gegen den Grundsatz der Vollständigkeit verstoßen. Ein Schweigerecht besteht für den Prüfungsbericht über eine gesetzliche Abschlussprüfung nicht.[3] Die Bedeutung des Verschweigens erheblicher Umstände (sog. negativer Inhalt, § 321a Rz 47) wird deutlich an den dafür vorgesehenen Strafen (§ 332 Rz 23, vgl. auch § 403 Abs. 1 AktG).

 

Rz. 39

Der Grundsatz der Vollständigkeit umfasst auch das Gebot der Einheitlichkeit des Prüfungsberichts. Etwaige Teil-, Zwischen- oder Sonderberichte sind daher als einheitliches Ganzes anzusehen, soweit sie sich auf die Pflichtprüfung des gleichen Zeitraums beziehen. Daher ist im Prüfungsbericht auf diese Berichte hinzuweisen und deren Ergebnis aufzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Der Abschlussprüfer führt im November 01 eine Vorprüfung bei dem von ihm geprüften Maschinenbau-Unt durch. I. R. d. Vorprüfung werden insb. Aufbau- und Funktionsprüfungen des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, hier im Bereich Umsatzrealisierung, vorgenommen. Der Abschlussprüfer stellt hierbei Schwachstellen fest, da mangels Kenntnis der rechtlichen Bedeutung von Lieferungsbedingungen (sog. Incoterms) zu früh fakturiert wird. Diese Schwachstellen teilt er der Geschäftsführung unmittelbar nach Abschluss der Vorprüfung mit; der Aufsichtsrat wird ebenfalls von ihm in Kenntnis gesetzt.

Bei der Hauptprüfung im März 02 kann der Abschlussprüfer durch Ausweitung des Stichprobenumfangs trotz der festgestellten Schwachstellen eine hinreichende Sicherheit bei der Prüfung der Forderungen aus L&L/Umsatzerlöse erzielen, zumal das Unt aufgrund vom Abschlussprüfer getroffener Feststellungen zu zwei unzutreffend in 01 als Umsatz berücksichtigten Lieferungen den Jahresabschluss entsprechend korrigiert hat. Aufgrund dieser Korrekturen sinkt der Umsatz für 01 gegenüber den vorgelegten Zahlen um rund 15 %, obwohl die Geschäftsführung diesen mit dem Vorbehalt der noch nicht beendeten Abschlussprüfung bereits dem zuständigen Firmenkundenberater der Hausbank mitgeteilt hatte. Der Abschlussprüfer erteilt als Ergebnis seiner Prüfungsfeststellungen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Auch wenn die getroffenen Beanstandungen zum Prüfungsende behoben sind, sind diese für das Aufsichtsorgan wesentlich, da sie Schwächen im internen Kontrollsystem betreffen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Hausbank bereits vorläufige Umsatzzahlen erhalten hat, die nunmehr nach unten zu korrigieren sind. Die Schwächen im internen Kontrollsystem sind in den Prüfungsbericht aufzunehmen, auch wenn der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat bereits darüber informiert hat. Die Tatsache, dass der Hausbank bereits Umsatzzahlen genannt wurden...

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