Rz. 14

Die Forderung nach einem gleichwertigen Aussagewert wie die körperliche Bestandsaufnahme wird auch als Grundsatz der Aussageäquivalenz bezeichnet.[1]

 

Rz. 15

Die Forderung nach einem gleichwertigen Aussagewert steht in engem Zusammenhang mit der Forderung nach Einhaltung der GoB. Diese Anforderung hat klarstellenden Charakter, da eine Methode mit nicht gleichwertigem Aussagegehalt weder GoB noch GoI entspricht noch ein geeignetes Stichprobenverfahren ist (Rz 3 f.).

[1] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 241 HGB Rz 26 f.; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 241 HGB Rz 15.

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