Rz. 29

Durch DRS 21 wurden neben den Erweiterungen der Mindestgliederung insb. Zuordnungen von Zahlungsströmen zum vorherigen DRS 2 geändert. Während es nach DRS 2 noch weitreichende Zuordnungswahlrechte gab, werden nach DRS 21 Zuordnungen von Zahlungsströmen zu der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit konkreter bestimmt und vorgegeben.

Die wesentlichen Änderungen durch DRS 21 bezogen auf den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit betreffen:

  • Der unbestimmte Rechtsbegriff Periodenergebnis als Ausgangsgröße bei der Kapitalflussrechnung nach der indirekten Methode wird im Standard definiert (DRS 21.9, DRS 21.B11). Es ist grds. vom Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag laut Konzern-GuV einschl. Ergebnisanteilen nicht beherrschender Anteile und somit von einem im HGB definierten Wert auszugehen. Dieses Konzernergebnis wird laut empirischer Analyse in der Praxis ganz überwiegend angewandt.[1] Wird eine nach DRS 21.41 zulässige andere Ausgangsgröße (z. B. EBIT, EBITDA) gewählt, ist diese in den ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung auf den Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag überzuleiten oder es ist auf die separat ausgewiesene Größe in der Konzern-GuV zu verweisen.
  • Im Gegensatz zu den Empfehlungen in DRS 2 werden erhaltene Zinsen für Kapitalüberlassungen und erhaltene Dividenden aus der Investitionstätigkeit nicht mehr dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zugeordnet, sondern dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit (DRS 21.44). Begründet wird die Änderung damit, dass die Erträge als Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form von auf der Aktivseite ausgewiesenen Investitionen interpretiert werden. Weil die Zinserträge in der GuV von den zu korrigierenden Zinserträgen bei der indirekten Methode im DRS 21 abweichen (DRS 21.9),[2] empfiehlt sich eine Anpassung der Postenbezeichnung ("+/– Zinsaufwendungen/Zinserträge") in der Kapitalflussrechnung.

     
    Praxis-Beispiel

    Die Zinsen und ähnlichen Erträge in der Konzern-GuV betragen 1.600. Sie betreffen Zinserträge von 1.000 für gewährte Darlehen, von 500 für die Verzinsung von Steuererstattungen und von 100, die mit dem im Finanzmittelfonds erfassten laufenden Girokonto erzielt wurden. Mit Ausnahme der Zinsen auf Steuererstattungen sind die Zinsen im Gj zahlungswirksam.

    Nur die Zinserträge aus der Kapitalüberlassung, die der Investitionstätigkeit zugeordnet wurden, sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen:

     
    Periodenergebnis 1.600
    – Zinserträge, deren Kapitalüberlassung der Investitionstätigkeit zuzuordnen ist – 1.000
    – Zunahme anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind – 500
    Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 100
    Erhaltene Zinsen/Cashflow aus der Investitionstätigkeit 1.000
    Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds 1.100
  • Gezahlte Zinsen aus Kapitalüberlassungen, die in der Finanzierungstätigkeit erfasst sind, werden nicht dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zugeordnet, sondern dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (DRS 21.48). Begründet wird diese Empfehlung damit, dass im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sämtliche Zahlungen mit externen Kapitalgebern ausgewiesen werden sollen. Weil die Definition der Zinsen im HGB von denen im DRS 21 abweicht (DRS 21.9), empfiehlt sich eine Anpassung der Postenbezeichnung in der Kapitalflussrechnung, z. B. "Zinsaufwendungen für in der Finanzierungstätigkeit erfasste aufgenommene Kredite/Darlehen".
 

Rz. 30

Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der direkten Methode gem. DRS 21.39:

 

Schema

 
1.   Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
2. Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
3. + Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
4 Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
6. Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
7. –/+ Ertragsteuerzahlungen
8. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

Mit vollständigem Wirksamwerden des BilRUG wurde europäisches Recht in der Weise umgesetzt, dass außerordentliche Posten nicht mehr gesondert auszuweisen sind. Die Sachverhalte der dafür anzugebenden Liquiditätszu- und -abflüsse der Posten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind grds. identisch mit denen aus der Anhangangabe nach § 285 Nr. 31 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB. Es bestehen aufgrund der Konzerngrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit keine Bedenken, wie im Konzernanhang auch in der KFR Sachverhalte von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung nicht zu berücksichtigen, soweit die damit verbundenen Beträge von unt...

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