Rz. 59

Der Gesetzgeber hat erkennen lassen, dass die Aktivierung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen auch diesen gleichgestellte andere steuerliche Vorteile umfasst.[1] Der aus der sog. Zinsschranke nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG stammende Zinsvortrag entfaltet ähnliche steuerliche Wirkungen wie der steuerliche Verlustvortrag, sodass dessen Aktivierung bzw. Saldierung mit passiven Steuerlatenzen i. R. d. Gesamtdifferenzenbetrachtung folgerichtig erscheint.

 

Rz. 60

Allerdings gilt es, die zwischen Zins- und Verlustvorträgen bestehenden Interdependenzen zu beachten, da sich deren Entlastungswirkungen gegenseitig ergänzen oder blockieren können. Ein erwirtschafteter handelsrechtlicher Verlust kann zu einer höheren Fremdkapitalaufnahme zur Deckung des Liquiditätsbedarfs und hiermit einhergehend zu höheren Zinsaufwendungen führen. In einem derartigen Fall führt die Nichtabzugsfähigkeit des Zinsaufwands zu einem höheren steuerlichen Ergebnis, sodass der Verlustvortrag partiell durch Zinsvortrag ersetzt wird. Insoweit erscheint die zukünftige Nutzung eines Zinsvortrags weniger wahrscheinlich als die eines steuerlichen Verlustvortrags.[2] Die bestehenden Interdependenzen zwischen Verlust- und Zinsvortragsnutzung erfordern regelmäßig eigenständige Planungsrechnungen, die über die für die Aktivierung latenter Steuern auf körperschaft- oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu fordernde Steuerplanung hinausgehen.[3]

 

Rz. 61

Unter Steuergutschriften werden steuerliche Maßnahmen verstanden, die zur Förderung bestimmter unternehmerischer Verhaltensweisen erteilt werden. Diese existieren in einigen Ländern.[4]

 
Praxis-Beispiel

Die Einstellung von X Arbeitslosen führt bei Verzicht auf Entlassungen zu einer Ermäßigung der Steuerschuld X mal 100 EUR.

Soweit solche Steuergutschriften über die Reduzierung der Steuerschuld für das laufende Jahr hinaus auf künftige Steuerbemessungsgrundlagen übertragen werden können, unterliegen diese ebenfalls dem Aktivierungswahlrecht von § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 67; DRS 18.20.
[2] Vgl. Herzig/Bohn/Götsch, DStR 2009, S. 2619.
[3] Vgl. Engels, BB 2008, S. 1558.
[4] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 26 Rz 15 ff.

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