Rz. 16

§ 241a HGB enthält keine Vorschriften, wie und ob die Ausübung des Wahlrechts zu erklären ist. Mangels Formvorschriften bestehen deshalb keine Bedenken, wenn der EKfm., statt eine Erklärung abzugeben, einfach eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt oder die kaufmännische Buchführung einstellt (faktische Wahlrechtsausübung).

Steuerlich gilt i. d. R. die Einreichung der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt als Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung.

 

Rz. 17

Mit der Unterzeichnung (Aufstellung) des Jahresabschlusses nach § 245 HGB endet das Wahlrecht, da der EKfm. mit der Unterzeichnung des Jahresabschlusses sein Einverständnis mit dem Inhalt des Jahresabschlusses erklärt. Unschädlich ist dagegen, dass im folgenden Gj bereits mit einer kaufmännischen Buchführung begonnen wurde. Dies gilt auch steuerlich.

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