Rz. 88

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete Abschreibungen nach Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf einen niedrigeren Wert wegen künftiger Wertschwankungen. Unter Wertschwankungen waren in diesem Kontext Wertminderungen zu verstehen. Beschränkt waren derartige Abschreibungen auf das Mengengerüst des UV und kamen daher primär in Bezug auf Vorräte, Forderungen und Wertpapiere zur Anwendung.[1]

 

Rz. 89

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG schränkte die von der Stichtagsbewertung losgelöste Bildung von Wertschwankungsabschreibungen dabei auf in nächster Zukunft drohende Wertbewegungen ein, wobei unter der nächsten Zukunft nach hM ein Zeitraum von 2 Jahren zu verstehen war.[2]

Die Möglichkeit zur Bildung von Abschreibungen nach Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf einen niedrigeren Wert wegen künftiger Wertschwankungen wurde durch das BilMoG aufgehoben und war letztmals für Gj gestattet, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben.

 

Rz. 90

Vorläufig frei

 

Rz. 91

Vorläufig frei

 

Rz. 92

Die Beschränkung der Regelung auf Wertschwankungen der nächsten Zukunft und damit auf einen Zeitraum von zwei Stichtagen führte dazu, dass sich Auswirkungen der Übergangsvorschrift maximal bis in Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2012 beginnende Gj ergeben konnten. Auf eine weitere Kommentierung wird daher verzichtet.

 

Rz. 93

Vorläufig frei

[1] Vgl. Ellrott/Ring, in Beck Bil-Komm., 6. Aufl. 2006, § 253 HGB Rz 618 (in neueren Aufl. nicht mehr beschrieben).
[2] Vgl. etwa ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 558; Ellrott/Ring, in Beck Bil-Komm., 6. Aufl. 2006, § 253 HGB Rz 620 (in neueren Aufl. nicht mehr beschrieben).

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