Rz. 175

Nach § 285 Nr. 32 ist eine entsprechende Angabe auch für Aufwendungen und Erträge notwendig, die periodenfremd und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Auch hier entfällt dafür die bisherige Angabepflicht in § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB a. F., deren Inhalt somit lediglich verschoben wurde. Die Erläuterung periodenfremder Aufwendungen und Erträge ist wichtig, um ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz und Ertragslage in einem bestimmten Gj zu erhalten. Die Erläuterung dient somit der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen aufeinanderfolgender Gj.

Alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Gj zuzurechnen sind, sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der Beurteilung, ob eine untergeordnete Bedeutung vorliegt, die von der Erläuterungspflicht entbindet, sollten keine strengeren Kriterien zugrunde gelegt werden als die Entscheidung, ob die Erläuterung der außergewöhnlichen Erträge und Aufwendungen unterlassen werden kann. Schwerpunktmäßig wird es sich hierbei um Teilbeträge der Posten "sonstige betriebliche Erträge", "sonstige betriebliche Aufwendungen" und "Steuern vom Einkommen und Ertrag" handeln. Beispielhaft kommen in Betracht:

 
Praxis-Beispiel
  • Buchgewinne und -verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
  • Zuschreibungen zu Vermögenswerten des Anlagevermögens;
  • Erträge aus Zahlungseingängen auf in den Vorjahren abgeschriebene Forderungen;
  • Erträge aus der Auflösung frei gewordener Rückstellungen;
  • Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen;
  • Kostenerstattungen und Gutschriften für frühere Gj;
  • Nachzahlungen für Mitarbeiter für Vorjahre;
  • Nachholung von Abschreibungen.

Die Angabe hat als Erläuterung zu erfolgen. Somit sind die einzelnen periodenfremden Erträge und Aufwendungen mit ihrer Art und dem Betrag anzugeben. Eine Zusammenfassung kann aber, da der Gesetzgeber im Gegensatz zur Nr. 31 das Wort "jeweils" weggelassen hat, für die periodenfremden Erträge und Aufwendungen gleicher Art mit dem Gesamtbetrag ausreichend sein.[1]

Hier bleibt es bei der Befreiung für kleine KapG (§ 288 Rz 4) und auch mittelgroße KapG werden von dieser Angabe befreit (§ 288 Rz 6).

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 922.

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