Rz. 47

Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die auch als besonders wichtige Prüfungssachverhalte (international: KAM = Key Audit Matters) bezeichnet werden, im Bestätigungsvermerk darzulegen (Rz 145).[1]

 

Rz. 48

Gleiches gilt, wenn der Abschlussprüfer außerhalb von PIE-Prüfungen aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Unt verpflichtet ist, besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses im Bestätigungsvermerk mitzuteilen.[2] Dies erfolgt regelmäßig im Auftragsbestätigungsschreiben, in dem der Abschlussprüfer Art und Umfang der Berichterstattung anzusprechen hat.[3] Der Adressat des Auftragsbestätigungsschreibens ist somit derjenige, mit dem der Abschlussprüfer diese (außerhalb des PIE-Bereichs) freiwillige Erweiterung der Berichterstattung abzustimmen hat. Dieses ist nur zulässig, wenn der Abschlussprüfer zuvor von seiner diesbzgl. Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.

[1] Vgl. IDW PS 400.50 n. F.; IDW PS 401.16 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 400.51 n. F.
[3] Vgl. IDW PS 401.A9 n. F.

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