Rz. 53

Nach § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG bzw. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Rückstellungen nur insofern aufzulösen, als der Grund für diese entfallen ist. Diese Regelung gilt in der Neufassung für nach dem BilMoG noch gestattete bzw. pflichtmäßige Rückstellungen und in der Altfassung für beibehaltene Rückstellungen. Da die Vorschrift im Übergang von der Alt- zur Neufassung nicht geändert wurde, ist diese Trennung nur in Bezug auf den Paragrafenverweis von Bedeutung. Da hier die Auflösung beibehaltener Rückstellungen kommentiert wird, wird im Folgenden auf § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG Bezug genommen.

 

Rz. 54

Die Formulierung "…dürfen nur aufgelöst werden…" ist insofern etwas missverständlich, weil die Vorschrift nicht nur ein Auflösungsverbot bei Fortbestehen des Grunds nach vorsieht, sondern zusätzlich impliziert, dass eine Auflösung zwingend zu erfolgen hat, sofern der Grund entfallen ist.[1] Wurde das Beibehaltungswahlrecht zum Übergangszeitpunkt in Anspruch genommen, darf bei Fortbestand des Grunds der Rückstellung keine "willkürliche" Auflösung erfolgen, während bei Wegfall des Grunds zwingend eine Auflösung beibehaltener Rückstellungen zu erfolgen hat. Die Rückstellung ist erfolgsneutral in die Verbindlichkeiten umzubuchen, wenn der zeitliche Anfall aufgrund von neuen Erkenntnissen nicht mehr unsicher ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine GmbH hat seit 2006 jährlich Aufwandsrückstellungen für die Großüberholung eines Schiffes im Jahr 2016 in Höhe von 100.000 gebildet. Bei der Umstellung auf das BilMoG zum 31.12.2009 waren somit 400.000 EUR angesammelt. Das Beibehaltungswahlrecht wurde genutzt, die Rückstellungen seither nicht mehr erhöht. Im Jahr 2012 havarierte das Schiff, so dass die Instandsetzung nicht mehr rentabel erschien.

Daher war auch die Aufwandsrückstellung für die Großüberholung obsolet. Die Rückstellung war nun erfolgswirksam aufzulösen. Dabei standen sich der Ertrag aus der Auflösung und der Abschreibungsbetrag unsaldiert gegenüber.

 

Rz. 55

Entfällt der Grund für eine Rückstellung zwischen Bilanzstichtag und -aufstellung, liegt i. d. R. eine wertbegründende und nicht eine wertaufhellende Tatsache vor. Die Rückstellungsauflösung respektive der Entfall des Grunds ist daher als Geschäftsvorfall des neuen Gj und nicht bereits bei der Bilanzaufstellung für das letzte Gj zu berücksichtigen (Exkurs: Auch im Fall eines Verzichts des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel nach dem Bilanzstichtag liegt eine wertbegründende Tatsache vor.[2] Für einen detaillierteren Einblick in die Trennung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen s. § 252 Rz 145).

[1] GlA Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz 390.

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