Rz. 85

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verlangt neben einer Bewertung auf Grundlage der Verhältnisse zum Abschlussstichtag (Rz 61 ff.) die einzelne Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen (selbständigen) VG und Schulden. Die bereits in § 240 Abs. 1 HGB geforderte Einzelbewertung entspringt dem Vorsichtsprinzip[1] (Rz 97) und soll – jenseits der bestehenden Ausnahmeregelungen infolge von handelsrechtlichen Spezialvorschriften oder Ausnahmen i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB (Rz 149 ff.) – eine Zusammenfassung bzw. abhängige Bewertung und/oder Saldierung (i. S. d. Bewertung) von VG und Schulden – mitunter auch zwecks Objektivierung des Jahresabschlusses – ausschließen. Eine von anderen VG und Schulden bzw. deren Wertverhältnissen beeinflusste Bewertung ist dabei unter einer Zusammenfassung zu subsummieren. Entsprechend dürfen weder VG mit anderen VG oder Schulden mit anderen Schulden zusammengefasst noch VG mit Schulden saldiert werden, solange sie voneinander abzugrenzen sind. Darin spiegelt sich letztlich der Grundgedanke des HGB wider, das Vermögen am Abschlussstichtag und nicht einen Unternehmenswert zu ermitteln.[2]

Grundlage der Einzelbewertung bildet die Identifizierung und Abgrenzung von/zwischen einzelnen VG und Schulden und damit die Frage nach der Selbstständigkeit dieser. Nicht selbständige bzw. nicht voneinander abgrenzbare VG und Schulden sind dann korrespondierend von einer getrennten Bewertung ausgeschlossen.

[1] Mit einer Darlegung der Verknüpfung des Einzelbewertungsgrundsatzes mit dem Vorsichts- bzw. dem Realisations- und Imparitätsprinzip als Ausprägung dieses Fülbier/Federsel, in Küting/Weber, HdR-E, § 252 HGB Rn 63, Stand: 6/2021.
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge