Rz. 29

Die Differenz zwischen dem im Konzernabschluss erfassten Vermögen eines TU und dem steuerbilanziellen Wert der vom MU am TU gehaltenen Anteile[1] wird in der internationalen Rechnungslegung als outside basis difference bezeichnet. Durch die Abgrenzung latenter Steuern auf outside basis differences werden steuerliche Wirkungen antizipiert, die in der Zukunft aus der Veräußerung der Anteile oder aus der Ausschüttung von Gewinnen resultieren können.

 

Rz. 30

Der Gesetzgeber hat in § 306 Satz 4 HGB klargestellt, dass latente Steuern auf outside basis differences nicht gebildet werden dürfen. Der diesbzgl. Konzeptionsbruch wird eingeräumt und ist Praktikabilitätserwägungen geschuldet.[2] Diese Regelungen gelten auch für GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt (§ 306 Satz 4 HGB).

 

Rz. 31

Dieses Verbot sollte nach DSR 18.28a i. d. F. E-DRÄS 11 auch für temporäre Differenzen zwischen dem steuerlichen Wertansatz und dem handelsrechtlichen Nettovermögen einer Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte gelten, wenn deren Einkommen im Inland aufgrund von DBA freigestellt ist und im Sitzstaat der Besteuerung unterliegt. In seiner Stellungnahme v. 27.2.2020 ggü. dem DRSC hat das IDW diese Regelung mit dem Hinweis abgelehnt, bei den beschriebenen Differenzen handele es sich aus Konzernsicht um inside basis differences. Dem trägt die angepasste Regelung in DRS 18.31b (2021) Rechnung.

 

Rz. 32

Mit Blick auf die Informationsfunktion des Konzernabschlusses und die Regelungen zur internationalen Rechnungslegung mag man das Verbot bedauern. Die vom Gesetzgeber getroffene Kosten-Nutzen-Abwägung ist dennoch zu begrüßen. Insb. in mehrstufigen Konzernen verursacht die Ermittlung latenter Steuern auf outside basis differences nicht unerhebliche Schwierigkeiten, ja sie gehört zu den komplexesten Regelungen im Tax Accounting überhaupt.[3] Dies gilt zumindest, wenn man der Auffassung folgt, dass kaskadenartig auf jeder Konzernstufe steuerbilanzieller Beteiligungsansatz und ihm gegenüberstehendes Reinvermögen zu vergleichen wären.[4] Ob die in diesem Falle drohende Mehrfacherfassung latenter Steuern zu einer für den Bilanzadressaten nützlichen Information führt, darf indes bezweifelt werden.[5]

Nach § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB (sowie auch nach § 285 Nr. 30 HGB) sind im (Konzern-) Anhang die latenten Steuersalden am Ende des Gj und die im Laufe des Gj erfolgten Änderungen dieser Salden anzugeben, wenn latente Steuerschulden im Konzernabschluss angesetzt werden.

[1] Zur steuerlichen Spiegelbildtheorie bei der Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften vgl. Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz 204, Stand: 7.3.2019.
[2] Vgl. Begründung des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/12407 v. 24.3.2009 S. 118 f.
[3] Vgl. Loitz, DB 2009, S. 917.
[4] Vgl. Loitz/Klevermann, DB 2009, S. 413.
[5] Vgl. Kessler/van Hall, in Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG, 2009, S. 617.

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