Rz. 166

Die Vorschrift der Nr. 28 zielt auf den Schutz der Gläubiger des Unt. Es soll Transparenz darüber hergestellt werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Beträge enthalten sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben Höhe jederzeit auflösbare Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags im Unt vorhanden sind. Alle KapG mit Ausnahme der kleinen KapG sowie VersicherungsUnt müssen den Gesamtbetrag der Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB aufgeschlüsselt in die Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern sowie aus der Aktivierung von VG zum beizulegenden Zeitwert angeben.[1] Anzugeben ist auch der Gesamtbetrag der ausschüttungsgesperrten Beträge zum Abschlussstichtag. Die Angaben haben jeweils gemindert um die gebildeten passiven latenten Steuern zu erfolgen.[2] Zu den konkreten Ermittlungs- und Darstellungsmöglichkeiten siehe § 268 Rz 55.

Kleine KapG sind mit dem BilRUG seit dem Gj 2016 von der Angabe befreit. Die Unternehmensleitung wird dafür den ausschüttungsfähigen Gewinn in einer Nebenrechnung zur Bilanz festlegen (§ 268 Rz 50 ff.).[3] Eine Deckungsrechnung zur Erläuterung der frei verfügbaren Rücklagen kann für die Darstellung empfohlen werden. KapCoGes sind von der Angabepflicht nicht betroffen, da sie keiner Haftungsbeschränkung unterliegen.[4]

[1] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 450 ff.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1229 ff.
[3] S. die Berechnungsbeispiele bei Lanfermann/Röhricht, DStR 2009, S. 1216, 1218.
[4] Vgl. IDW RS HFA 7.38.

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