Rz. 13

Das Gesetz regelt in § 241a HGB: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden". Damit ist für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 241a HGB ein zweimaliges Unterschreiten der Größenkriterien erforderlich. Ein Überschreiten bereits im laufenden Gj steht einer Fortführung der Anwendung des § 241a HGB unmittelbar entgegen. Die Betragsgrenzen gelten für Gj mit einem Gj-Beginn nach dem 31.12.2015. Für Altfälle wird auf die Vorauflagen dieses Kommentars verwiesen.[1]

 

Rz. 14

Maßgeblich ist das Unterschreiten am Abschlussstichtag. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für den Abschlussstichtag eines Rumpfgeschäftsjahres, andere Auffassungen gehen von einer zeitanteiligen Berechnung aus, die sich aber – anders als bei § 267 HGB – nicht aus dem Wortlaut des § 241a HGB herleiten lässt.[2]

Eine Einnahmenüberschussrechnung sieht kein abweichendes Wj vor; sie ist auf das Kj ausgerichtet.

 

Rz. 15

Da es sich bei § 241a HGB um ein Wahlrecht handelt, ist eine Ausübung des Wahlrechts auch in einem späteren als dem erstmöglichen Gj zulässig, solange die Anwendungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind.

[1] Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 7. Aufl. 2016.
[2] Für eine zeitanteilige Berechnung: Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Abschn. A, Rz 16; betreffend Schwellenwerte: vgl. Störk/Lawall, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 241a HGB Rz 5.

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