Rz. 29

Der Grundsatz der Klarheit ist in Abs. 1 Satz 1 explizit angesprochen. Der Grundsatz verlangt eine verständliche, eindeutige und problemorientierte Berichterstattung. Hierzu gehört eine übersichtliche, möglichst kontinuierliche Gliederung, die nach den Berufsgrundätzen wie folgt empfohlen wird:[1]

  • Prüfungsauftrag,
  • Grds. Feststellungen,
  • Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,
  • Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung,
  • Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem,
  • Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags,
  • Wiedergabe des Bestätigungsvermerks.

Die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks kann auch an anderer Stelle im Prüfungsbericht, z. B. innerhalb des Abschnitts zu "Grundsätzlichen Feststellungen" oder als separater dritter Abschnitt, erfolgen.

 

Rz. 30

Es ist ein sachlicher Stil zu verwenden und eine Beschränkung auf das Wesentliche vorzunehmen. Zu Letzterem empfiehlt der Berufsstand, über die gesetzlichen Pflichtbestandteile hinausgehende Darstellungen in die Anlagen zum Prüfungsbericht aufzunehmen, damit sie die gesetzlich verlangten wesentlichen Feststellungen und Sachverhalte nicht überlagern. Dies gilt insb., wenn umfangreiche Zahlentabellen oder andere Zusammenstellungen (z. B. zu rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) aufgenommen werden sollen.

 

Rz. 31

Der Abschlussprüfer hat eine eindeutige Berichterstattung im Prüfungsbericht vorzunehmen. Dies erfordert Formulierungen, die Fehldeutungen und Fehlinterpretationen durch den Berichtsleser ausschließen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Klarheit liegt dann vor, wenn Aussagen nur verschlüsselt, versteckt oder beschönigend gemacht werden.[2] Im Haftungsfall wird sich der Abschlussprüfer nicht auf versteckte Vorbehalte berufen können, wenn im Prüfungsbericht ein beanstandungsfreies Bild von der Rechnungslegung bzw. der Lage der Ges. dargestellt wird.[3]

Das Gebot der Verständlichkeit des Prüfungsberichts ist einzelfallbezogen an den Adressaten des Prüfungsberichts auszurichten. Der Abschlussprüfer kann dabei von einem Grundverständnis für die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unt und für die Grundlagen der Rechnungslegung ausgehen. Für besonders komplexe betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte besteht die Gelegenheit, diese in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung eingehender zu erläutern.[4]

 

Rz. 32

Nicht allgemein gebräuchliche Fachausdrücke, Fremdwörter und Abkürzungen sollten an geeigneter Stelle erläutert werden,[5] z. B. durch Verwendung eines Abkürzungsverzeichnisses.

[1] Vgl. IDW PS 450.12 n. F.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 162.
[3] Vgl. Grewe, in Kirsch, Rechnungslegung, § 321 HGB Rz 29.
[4] Vgl. Böcking/Orth, BFuP 1999, S. 426.
[5] Vgl. Kuhner/Päßler, in Küting/Weber, HdR-E, § 321 HGB Rn 12, Stand: 12/2019.

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