Rz. 49

Sofern einer Unternehmensfortführung keine Gegebenheiten entgegenstehen, hat die Bewertung unter Anwendung etwaiger branchenbezogener Spezialnormen (z. B. Formblattverordnungen), etwaiger rechtsform-spezifischer Spezialnormen, der Vorschriften der §§ 253 bis 256a HGB sowie unter Berücksichtigung der GoB und der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu erfolgen.

Obwohl sich § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB explizit nur auf die Bewertung bezieht, ergeben sich aus einer Aufgabe der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auch Konsequenzen für den Ansatz (Rz 55) – bei bestehender Annahme der Unternehmensfortführung bleiben die Ansatzvorschriften insofern unberührt.

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