Rz. 17

Bei der Aufwands- und ErtragsKons gem. § 305 HGB werden konzerninterne Erträge, insb. Umsatzerlöse, aber auch sonstige Liefer- und Leistungstransaktionen, mit den auf sie entfallenden Aufwendungen, soweit sie nicht als Bestandsveränderungen auszuweisen sind, verrechnet. I. d. R. stehen sich die zu konsolidierenden Erträge und Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüber, sodass auch die mit den Erträgen und Aufwendungen korrespondierenden VG, z. B. Forderungen aus L&L oder AV, und Schulden sich gleichwertig gegenüberstehen. Mangels erforderlicher Anpassungen der Wertansätze durch die Konsolidierungsmaßnahme sind hierbei keine latenten Steuern zu erfassen.

 

Rz. 18

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn eine Transaktion zwischen zwei TU nur einseitig einen Ergebniseffekt auslöst. Dies ist regelmäßig bei Gewinnausschüttungen von KapG festzustellen. Die Ausschüttung der übertragenden Ges. erfolgt ergebnisneutral aus dem EK. Die empfangende Ges. weist ergebniswirksame Erträge aus Beteiligungen aus und aktiviert spätestens ab dem Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses einen Gewinnanspruch.[1] Der Gewinnausschüttungsbeschluss erfolgt regelmäßig im Folge-Gj, sodass der ausgeschüttete Gewinn zum einen im Konzernabschluss des Gj seiner Entstehung ausgewiesen wird und zum anderen durch die Ausschüttung im Folgejahr oder in den Folgejahren ein weiteres Mal in den Konzernabschluss einfließt. Bei der dadurch erforderlichen Konsolidierungsmaßnahme ergeben sich zunächst keine Wertveränderungen des Gewinnanspruchs und der korrespondierenden Gewinnausschüttungsverpflichtung. Allerdings können sich je nach der Art der Besteuerung von Beteiligungserträgen Auswirkungen auf die Steuerschuld des empfangenden TU ergeben. Bei dem ausschüttenden TU ergibt sich regelmäßig keine steuerliche Auswirkung, da die Ausschüttung aus dem versteuerten Jahresergebnis erfolgt. Die durch die Kons. entstehende Differenz führt, solange hierdurch nicht eine permanente Differenz entsteht, grds. zum Ansatz latenter Steuern. Soweit die Beteiligungserträge (z. B. innerhalb eines Unternehmensverbunds) nicht besteuert werden und insoweit durch die Konsolidierungsmaßnahme die Steuerschuld nicht verändert wird, muss der Ansatz von latenten Steuern für diesen Teil unterbleiben.

Bei noch nicht erfolgtem Gewinnverwendungsbeschluss, aber handelsrechtlich zulässiger bzw. gebotener phasengleicher Übernahme von Ergebnissen aus Beteiligungen, entstehen aufgrund des steuerlichen Ansatzverbotes temporäre Differenzen, die ebenfalls dem Ansatzverbot für temporäre Differenzen , die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem TU, assoziierten Unt oder GemeinschaftsUnt und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, unterliegen (DRS 18.31, 18.B 8 (2021)).

[1] Es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung vor.

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