Rz. 51

Der Tatbestand der Sacheinlage liegt bei folgenden Gegebenheiten vor:

  • Einbringung von VG bei der Gründung von Einzelunternehmen oder Ges.,
  • Überführung von VG aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen durch Ekfl.,
  • Einbringung von VG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten durch Gesellschafter.[1]
 

Rz. 52

Sacheinlagen sind handelsrechtlich wahlweise mit dem Buchwert oder dem (höheren) Zeitwert im Zeitpunkt der Einlage zu bilanzieren.[2] Darüber hinaus ist die erfolgsneutrale Behandlung zulässig, sofern die Sacheinlage beim einlegenden Gesellschafter zu einer Ertragsteuerbelastung führt.[3] In diesem Fall findet ein Ansatz zum Buchwert der Sacheinlage zzgl. der aus dem Abgang beim Gesellschafter resultierenden Ertragsteuern statt. Der Ansatz eines Zwischenwerts ist hingegen unzulässig.[4] Somit erfolgt eine mit Tauschgeschäften vergleichbare Behandlung (Rz 29 ff.).[5] KapG und KapCoGes haben über die gewählte Methode gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang zu berichten.[6] Sofern von dem Wahlrecht einer Bilanzierung zum (höheren) Zeitwert der Sacheinlage Gebrauch gemacht wird, besteht für KapG die Verpflichtung zur Dotierung der Kapitalrücklage i. H. d. Differenz zwischen dem Zeitwert des Einlageobjekts und dem Nennbetrag der im Gegenzug gewährten Anteile (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).[7]

 

Rz. 53

Steuerrechtlich hat bei der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein Ansatz zum Teilwert der Einlage im Zeitpunkt der Zuführung zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Sofern das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt wurde oder es sich um eine Beteiligung i. S. v. § 17 EStG handelt, dürfen jedoch höchstens die früheren AHK angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG). Bei der Einlage von abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind die AHK um Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).

[1] Vgl. Häfele, in Kußmaul/Müller, HdB, Anschaffungskosten nach HGB und EStG, Rz 112, Stand: 5.10.2021.
[2] Vgl. IDW RS HFA 18.9, FN-IDW 2014, S. 417.
[3] Vgl. IDW RS HFA 18.9, FN-IDW 2014, S. 417.
[4] Vgl. IDW RS HFA 18.9, FN-IDW 2014, S. 417; Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 135.
[5] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 44.
[6] Vgl. IDW RS HFA 18.9, FN-IDW 2014, S. 417, S. 1303.
[7] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 97.

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