Rz. 119

Die Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Abschn. ii der RL 2013/34/EU umsetzende Angabepflicht nach Nr. 18 wurde ursprünglich durch das BilReG aufgenommen. Es müssen für zu den Finanzanlagen nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, Angaben gemacht werden, weil eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB unterblieben ist. Es sind einmal nach Buchst. a der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen VG oder angemessener Gruppierungen sowie nach Buchst. b die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschl. der konkreten, begründeten[1] Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist, anzugeben. Unter Buchwert ist der Wert zu verstehen, mit dem die zu AHK bewerteten Aktiva und Passiva, vermindert um Abschreibungen und vermehrt um Zuschreibungen, in der Bilanz erfasst sind; während der Zeitwert derjenige Wert ist, der beim Verkauf von VG zum aktuellen Zeitpunkt erreicht würde, also derjenige Wert, den ein Posten in der Bilanz zum Bilanzstichtag hat.[2] Insb. sind keine Transaktionskosten zu berücksichtigen.[3] Die Herleitung erfolgt nach § 255 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB (§ 255 Rz 223 ff.). Diese Angabepflicht resultiert aus dem Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, bei Finanzanlagen eine außerplanmäßige Abschreibung wegen einer voraussichtlich nicht von Dauer bestehenden Wertminderung vorzunehmen oder nicht.

 

Rz. 120

Eine Angabepflicht besteht also nur, wenn die Finanzinstrumente über dem Zeitwert ausgewiesen sind, wie er zum Bilanzstichtag beizulegen ist. Das ist der Fall, wenn entsprechend dem ganz oder tw. ausgeübten Wahlrecht nicht auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert, der nicht als dauerhaft angesehen worden war, abgeschrieben wurde. Bei der Ermittlung des Zeitwerts ist wie bei Derivaten vorzugehen (Sätze 2 und 3).

 

Rz. 121

Eine gesetzliche oder nur allgemein vereinheitlichte Definition des Begriffs "Finanzinstrumente" existiert nicht. Es sind alle Finanzanlagen i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. HGB als Finanzinstrumente anzusehen.[4]

Liegen gleichartige Gründe für das Unterlassen der Abschreibung vor, sollten die Finanzinstrumente bei entsprechend großer Zahl anzugebender Daten in Gruppierungen zusammengefasst werden.[5]

 

Rz. 122

Der Angabepflicht unterliegen mit Ausnahme der kleinen KapG alle KapG und KapCoGes, die unter das PublG fallenden Unt, die Kredit- und die Finanzdienstleistungsinstitute sowie die VersicherungsUnt. Eine Angabe nach Nr. 18 unterbleibt, wenn die Angaben nach der spezielleren Vorschrift der Nr. 26 vorzunehmen sind.

[1] Es muss anhand der Begründung erkennbar, plausibel und nachvollziehbar sein, dass der Angabepflichtige zur Unterlassung der Abschreibung berechtigt war.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 541.
[3] IDW RS HFA 1.005.10.
[4] Vgl. dazu Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 306; IDW RS HFA 1.005.3.
[5] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 411.

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