Rz. 15

Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt:

 
§ 265 Abs. 2 HGB: Angabe der entsprechenden Beträge des Vorjahrs und Erläuterungspflichten
§ 265 Abs. 3 HGB: Vermerkpflicht bei der Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten der Bilanz und Ausweis eigener Anteile
§ 265 Abs. 4 HGB: Gliederung des Jahresabschlusses bei mehreren Geschäftszweigen, Angabe- und Begründungspflicht
§ 265 Abs. 6 HGB: Angaben zur abweichenden Gliederung und Änderung von Bezeichnungen der einzelnen Posten zum Zweck der Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses bei besonderen KapG
§ 266 HGB: Gliederung der Bilanz
§ 268 Abs. 2 HGB: Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens
§ 268 Abs. 3 HGB: Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags
§ 268 Abs. 4 HGB: Vermerk des Betrags von Forderungen mit bestimmten Restlaufzeiten und Erläuterung von Aufwendungen für zukünftige Vermögensgegenstände
§ 268 Abs. 5 HGB: Vermerk des Betrags von Verbindlichkeiten mit bestimmten Restlaufzeiten und Erläuterung von Aufwendungen für zukünftige Verbindlichkeiten und Ausweis von Anzahlungen
§ 268 Abs. 6 HGB: Ausweis aktivierter Disagios im RAP
§ 268 Abs. 7 HGB: Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unt
§ 272 HGB: Ausweis des Eigenkapitals
§ 274 HGB: gesonderter Ausweis der aktiven und passiven Steuerabgrenzung
§ 275 HGB: Gliederung der GuV
§ 277 HGB: Ausweis von einzelnen Posten der GuV

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge