Rz. 15
Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt:
§ 265 Abs. 2 HGB: | Angabe der entsprechenden Beträge des Vorjahrs und Erläuterungspflichten |
§ 265 Abs. 3 HGB: | Vermerkpflicht bei der Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten der Bilanz und Ausweis eigener Anteile |
§ 265 Abs. 4 HGB: | Gliederung des Jahresabschlusses bei mehreren Geschäftszweigen, Angabe- und Begründungspflicht |
§ 265 Abs. 6 HGB: | Angaben zur abweichenden Gliederung und Änderung von Bezeichnungen der einzelnen Posten zum Zweck der Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses bei besonderen KapG |
§ 266 HGB: | Gliederung der Bilanz |
§ 268 Abs. 2 HGB: | Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens |
§ 268 Abs. 3 HGB: | Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags |
§ 268 Abs. 4 HGB: | Vermerk des Betrags von Forderungen mit bestimmten Restlaufzeiten und Erläuterung von Aufwendungen für zukünftige Vermögensgegenstände |
§ 268 Abs. 5 HGB: | Vermerk des Betrags von Verbindlichkeiten mit bestimmten Restlaufzeiten und Erläuterung von Aufwendungen für zukünftige Verbindlichkeiten und Ausweis von Anzahlungen |
§ 268 Abs. 6 HGB: | Ausweis aktivierter Disagios im RAP |
§ 268 Abs. 7 HGB: | Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unt |
§ 272 HGB: | Ausweis des Eigenkapitals |
§ 274 HGB: | gesonderter Ausweis der aktiven und passiven Steuerabgrenzung |
§ 275 HGB: | Gliederung der GuV |
§ 277 HGB: | Ausweis von einzelnen Posten der GuV |
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