Rz. 20

Der Geschäftsverlauf des Gj ist in einem Wirtschaftsbericht zu analysieren, zusammenzufassen und wiederzugeben. Hierbei sind die Geschäftsfelder des Konzerns sowie die Struktur und Komplexität des Konzerns ausgewogen und umfassend zu berücksichtigen. Es sind nicht nur finanzielle Angaben, sondern auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren in den Wirtschaftsbericht aufzunehmen.

 

Rz. 21

Für den in § 315 Abs. 1 Satz 1–4 HGB verlangten, unter das Gebot der Vermittlung tatsächlicher Verhältnisse gestellten Wirtschaftsbericht, der als Herzstück des Konzernlageberichts bezeichnet werden kann,[1] genügt es nicht, den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns zu analysieren und darzustellen. Ausgangspunkt für eine fundierte Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage stellen die Geschäftstätigkeit und deren Rahmenbedingungen dar. Zum besseren Verständnis fordert DRS 20.36 als Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Konkret ist bzgl. des Geschäftsmodells, soweit für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich, einzugehen auf den Geschäftszweck, die organisatorische Struktur des Konzerns, die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse, Absatzmärkte sowie externe Einflussfaktoren für das Geschäft (z. B. rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Rahmenbedingungen).[2] Die nach DRS 20.39 im Folgenden gewünschten Angaben zu Zielen und Strategien des Konzerns lassen sich nicht aus dem Gesetz ableiten und erfolgen somit freiwillig. Kapitalmarktorientierte Unt sollen nach DRS 20.K45 daran anschließend auf das Steuerungssystem eingehen.

 

Rz. 22

Angaben zu den Zielen und Strategien des Konzerns sollen den Abschlussadressaten dabei unterstützen, die im Konzernlagebericht publizierten Informationen besser in das wirtschaftliche Umfeld einzuordnen. Allerdings bleibt es bei der freiwilligen Angabe. Insb. nennt DRS 20.40 hier die verbesserte Möglichkeit für den Abschlussadressaten, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung im Hinblick auf die angestrebten Ziele i. R. e. Strategieberichterstattung besser einordnen zu können.

 

Beispiele zu strategischen Zielen

Im Bereich Kunden und Märkte:

  • Marktanteile, Marktpositionierung, Marktdurchdringung,
  • Markenentwicklung,
  • Kundenakzeptanz, Kundenzufriedenheit.

Im Bereich Anteilseigner:

  • Unternehmenswert,
  • Dividendenpolitik.

Im Bereich Produkte:

  • Produktmix/Portfolio,
  • Produktdiversifizierung.
 

Rz. 23

Unter Strategien wird üblicherweise das längerfristige Ausrichten eines Unt unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen verstanden, um gesetzte Ziele zu erreichen. Die freiwilligen Angaben zur Strategie des Konzerns im Hinblick auf die Ziele beschränken sich auf den Konzern selbst und betreffen nicht untergeordnete Organisationsstrukturen wie z. B. Geschäftsbereiche. DRS 20 lässt dabei den freiwilligen Berichtsumfang und die Berichtstiefe offen. Neben den allgemeinen Ausführungen zu den strategischen Zielen können i. R. d. Wirtschaftsberichts zusätzlich Aussagen zur Zielerreichung aufgenommen werden.

 

Rz. 24

DRS 20 erweitert die Angaben zur Darstellung des Geschäftsmodells, der Strategien und Ziele sowie den Steuerungssystemen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Je nach Detaillierungsgrad und Struktur im Konzern kann dies u. U. zu unerwünschten Publizitätseffekten von Unternehmensinterna führen. Ähnlich dem Practice Statement zum Management Commentary des IASB können sie nur als Empfehlungen betrachtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Angaben zur Akzeptanz bei den Anwendern führen und hier detaillierte Aussagen getätigt oder ob nur allgemeine Angaben vorzufinden sein werden. Untersuchungen zur Strategieberichterstattung haben Angaben im Konzernlagebericht in unterschiedlichster Weise vorgefunden, die mangels einer Normierung aber nicht zu einer generellen Aussage bzgl. des Umfangs und der Qualität einer Strategieberichterstattung führen.[3] Eine Nichtangabe im Konzernlagebericht kann nicht zu Konsequenzen führen, soweit der Konzernlagebericht ansonsten i. R. d. rechtlichen Vorschriften erstellt wird und im Einklang mit diesen ist (§ 342q Rz 43).

 

Rz. 25

Das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem ist von kapitalmarktorientierten MU darzustellen (DRS 20.K45). Unter dem Steuerungssystem ist das Managementsystem zu verstehen, das zur Zielerreichung und Strategieumsetzung verwendet wird und mit den Beteiligungen sowie der Leistungsprozess von der Beschaffung zum Absatz gesteuert wird. Eine einfache verbale Beschreibung des Systems kann als hinreichend betrachtet werden. Die Pflicht zur Angabe von Kennzahlen, nach denen der Konzern gesteuert wird, beschränkt sich auf Angaben im Kontext der Konzernsteuerung. I. d. R. werden sich diese Kennzahlen auf betriebswirtschaftliche Größen zur Vermögens-, Finanz- und ...

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