Rz. 8

Die GoB werden im Schrifttum nicht einheitlich systematisiert. Mehrere Systematisierungen verwenden die Einteilung in Grundsätze der Informationsvermittlung und materielle Grundsätze. Letztere lassen sich wiederum in übergeordnete Systemgrundsätze und in Periodisierungsgrundsätze unterteilen.[1]

 

Rz. 9

Zu den Grundsätzen der Informationsvermittlung gehören:

Zu den materiellen Grundsätzen gehören als Systemgrundsätze:

Zu den materiellen Grundsätzen gehören als Periodisierungsgrundsätze:

Die Grundsätze der Informationsvermittlung haben durch das BilMoG – trotz z. T. unveränderter Formulierungen im HGB – deutlich an Gewicht gewonnen. Hierfür seien als Beispiele die Stärkung des Grundsatzes der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit durch ausgeweitete Anhangangaben sowie die Stärkung des Grundsatzes der Willkürfreiheit durch Abschaffung ehemaliger Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte genannt. Auch die ggf. vorzunehmende Verrechnung von VG mit Verbindlichkeiten oder Rückstellungen dient neben der Betonung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Ziel der Informationsvermittlung.

 

Rz. 10

Der Grundsatz der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) wird in Rz 20 ff. behandelt.

 

Rz. 11

Nach dem Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit (§§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2 HGB) ist ein Jahresabschluss nur dann richtig, wenn er entsprechend den zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der dann vorliegenden Erkenntnisse aufgestellt worden ist. Da ein Jahresabschluss aber niemals absolut richtig sein kann, müssen die Anforderungen an die Richtigkeit relativiert werden. Ansätze und Werte im Jahresabschluss müssen in nachprüfbarer, objektiver Form aus ordnungsgemäßen Belegen und aus ordentlichen Büchern nach den gültigen Vorschriften hergeleitet sein. Die Positionen müssen zutreffend bezeichnet sein und das umfassen, was in der jeweiligen Position auszuweisen ist. Schätzwerte können nur nach subjektivem Ermessen i. R. e. zulässigen Bandbreite willkürfrei und vertretbar festgelegt werden. Spätere Erkenntnisse aufgrund zwischenzeitlich ergangener Urteile oder besseren Wissens über die Bewertung sind für die Frage der Richtigkeit unbeachtlich.

 

Rz. 12

Zu Ausführungen zum Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB) wird auf § 246 Rz 5 ff. verwiesen.

 

Rz. 13

Hinter den Grundsätzen der Bilanzkontinuität und der Vergleichbarkeit (§§ 246 Abs. 3, 252 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 HGB, vgl. § 252 Rz 15 ff. bzw. Rz 180 ff.) steht der Grundgedanke der besseren Vergleichbarkeit. Die bisher schon strengen Stetigkeitsvorgaben für KapG i. w. S. hinsichtlich der Gliederung in § 265 Abs. 1 HGB und das Gebot der Bewertungsstetigkeit in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB wurden durch das BilMoG um das Gebot der Stetigkeit für den Bilanzansatz in § 246 Abs. 3 HGB (§ 246 Rz 134 ff.) ergänzt.

 

Rz. 14

Der Grundsatz der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit ist im HGB nicht explizit geregelt. An verschiedenen Stellen verlangt das Gesetz nur Angaben, wenn es sich um "erhebliche Beträge" handelt, sie "von Bedeutung" sind, "erhebliche Unterschiede" bestehen oder Beträge "einen nicht unerheblichen Umfang" haben.[2]

Ab wann eine Abweichung oder ein Fehler als unwesentlich anzusehen ist, richtet sich danach, welche Bedeutung das Weglassen einer Angabe oder eine fehlerhafte Darstellung für Entscheidungen der Adressaten des Jahresabschlusses hat. Dieses lässt sich naturgemäß nicht verallgemeinern oder in allgemein gültigen Schwellen- oder Grenzwerten ausdrücken. Die in Deutschland üblicherweise verwendeten Bandbreiten für die Festlegung der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes liegen zwischen 0,25–4 % der Bilanzsumme, 0,5–3 % der Umsatzerlöse oder 3–10 % des Gewinns vor Steuern.[3] Eine Entscheidung ist grds. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Vor dem Hintergrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Vereinfachung für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird die Bildung eines steuerlich motivierten Sammelpostens i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG (AHK über 250 bis 1.000 EUR) als ausnahmsweise zulässig angesehen. Dies gilt auch für die in der Praxis weit verbreitete Berücksichtigung der GWG-Grenze von 800 EUR. Die GWG-Betragsgrenze darf aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auch handelsrechtlich für die Beurteilung herangezogen werden, ob ein einzelner grundsätzlich aktiv oder passiv als RAP abzugrenzender Betr...

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