Rz. 11

§ 241a HGB enthält keine Bestimmung, welche Form der Rechnungslegung anstatt der kaufmännischen Buchführung nach §§ 238241 HGB anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Gesetzesmaterialien[1] klargestellt, dass nur eine Einnahmenüberschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG zugelassen ist.[2]

 

Rz. 12

Es kommt dabei nur eine inhaltsgleiche Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG infrage.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 46.
[2] Zu Einzelheiten betreffend die Einnahmenüberschussrechnung: Neufang, StBp 2009, S. 260.

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