Rz. 13

§ 327 Satz 1 Nr. 1 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der betroffenen Ges. die Möglichkeit ein, die Bilanz lediglich in der für kleine KapG/KapCoGes bestimmten verkürzten Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (§ 266 Rz 9) offenzulegen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, der das Unternehmensregister führenden Stelle eine verkürzte Bilanz zu übermitteln (bzw. für Gj vor dem 1.1.2022 beim BAnz einzureichen), sind gem. § 327 Satz 2 HGB weitere Gliederungsposten entsprechend dem Schema nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB (§ 266 Rz 10 ff.) entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Ein gesonderter Ausweis kann hierbei mittels Integration in die entsprechenden Bilanzposten und Betragsangabe in der Hauptspalte nebst Einführung eines zusätzlichen Postens "sonstige…" oder "übrige…" als auch in Form eines Davon-Vermerks vorgenommen werden.[1] Im Interesse einer Aufwandsminimierung empfiehlt es sich jedoch auf eine Anhangangabe zurückzugreifen.[2]

 

Rz. 14

Nach § 284 Abs. 3 HGB hat bei Rückgriff auf das verkürzte Bilanzschema eine Übernahme der gem. § 327 Nr. 1 HGB zusätzlich aufzuführenden Posten in das im Anhang darzustellende Anlagegitter zu erfolgen, sofern diese das Anlagevermögen betreffen.

[1] Gl. A. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 327 HGB Rz 13.
[2] Gl. A. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 327 HGB Rz 9.

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