Rz. 8

Die Konsolidierungsmaßnahmen des relevanten Vierten Titels innerhalb der Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB beinhalten die allg. Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB), die KapKons (§ 301 HGB), die SchuldenKons (§ 303 HGB), die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), die Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) und die Ermittlung sowie den Ausweis der Anteile anderer Gesellschafter (§ 307 HGB). Für die anteilmäßige Konsolidierung und die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden eines nach der Equity-Methode einbezogenen Unt gilt § 306 HGB kraft ausdrücklicher Anordnung (§§ 310 Abs. 2, 312 Abs. 5 Satz 3 HGB). Damit sind nachfolgende sonstige Konsolidierungsmaßnahmen von dem gesetzlichen Verweis ausgenommen:

Für diese Konsolidierungsmaßnahmen gelten meistenteils besondere Regelungen. Währungsdifferenzen werden nach § 308a HGB – ohne latente Steuern hierauf zu berechnen – in einem nach den Rücklagen auszuweisenden gesonderten Posten ausgewiesen. Auch handelt es sich nicht um eine Konsolidierungsmaßnahme im eigentlichen Sinne (DRS 18.31a (2021) integriert die Regelungen zu latenten Steuern aus DRS 25.40 und .B3).[1]

[1] Die Ermittlung latenter Steuern einer Zweigniederlassung bzw. einer Betriebsstätte soll künftig so erfolgen, als ob diese Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte ein rechtlich selbstständiges Unt wäre (DRS 18.31b (2021)).

2.2.1 Kapitalkonsolidierung

 

Rz. 9

Das EK von TU ist zum ErstKons-Zeitpunkt i. H. d. beizulegenden Zeitwerts der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VG, Schulden, RAP und Sonderposten anzusetzen. Infolgedessen werden die zum Zeitpunkt der ErstKons auf den VG, Schulden, RAP und Sonderposten ruhenden "stillen" Reserven und Lasten aufgedeckt und als Wertansatz mit in den Konzernabschluss übernommen. Ausgenommen von der Zeitwertbewertung sind Rückstellungen und latente Steuern, die nach den Regelungen für den Jahresabschluss zu bewerten sind (§ 301 Abs. 1 Satz 3 HGB). Sofern zwischen dem Buchwert der vom MU ausgewiesenen Beteiligung und dem neu bewerteten EK des TU ein aktiver bzw. passiver Unterschiedsbetrag entsteht, ist dieser als GoF bzw. als Unterschiedsbetrag aus der KapKons gem. § 301 Abs. 3 HGB auszuweisen (§ 301 Rz 105 ff.). Die noch bis zur Verabschiedung des BilMoG zulässige erfolgsneutrale Verrechnung des GoF mit den Konzern-Rücklagen ist nicht mehr zulässig.

In der Steuerbilanz können diese Neubewertungen zumindest nicht unmittelbar nachgebildet werden, weil sie durch einen ausschl. rechnungslegungsbezogenen Bewertungsvorgang initiiert werden, dem kein Erwerbsvorgang bzw. Übertragungsvorgang, bezogen auf die neu bewerteten VG, Schulden, RAP und Sonderposten, zugrunde liegt. Erworben wird lediglich eine Beteiligung, durch die ein beherrschender Einfluss des MU entsteht. Infolge der Neubewertung entstehen latente Steuern auf die Differenzen zwischen den Wertansätzen der in den Konzernabschluss übernommenen VG, Schulden, RAP und Sonderposten und deren Wertansätzen in der Steuerbilanz. Die Differenzen entstehen bereits zum Zugangszeitpunkt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist.

 

Rz. 10

Für im Zuge der ErstKons entstehende GoF bzw. Unterschiedsbeträge aus der KapKons dürfen keine latenten Steuern abgegrenzt werden (§ 306 Satz 3 HGB), da der GoF nur eine Residualgröße darstellt und der Ansatz passiver latenter Steuern wiederum zu einer Erhöhung des GoF führen würde, was wiederum eine zusätzliche Abgrenzung latenter Steuern bedingen würde (Rz 23 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Unt A hat zum 31.12.01 eine 60 %ige Beteiligung zum Preis von 7 Mio. EUR an Unt B erworben. Das EK von B beträgt zum Erwerbsstichtag

  • 4 Mio. EUR zu Buch- und steuerlichen Werten und
  • 6 Mio. EUR nach Neubewertung.

B verfügt zum Zeitpunkt des Erwerbs über steuerlich nutzbare Verlustvorträge i. H. v. 1 Mio. EUR, die planmäßig in den nächsten 5 Jahren genutzt werden können. Bei der Neubewertung kommen folgende beizulegende Zeitwerte zum Ansatz (Buchwerte in Klammern) (Hinweis: Nach der Neubewertungsmethode sind die beizulegenden Zeitwerte vollständig, nicht nur i. H. d. Beteiligungsquote anzusetzen.):

  • Grundstück: 2 Mio. EUR (1 Mio. EUR)
  • Vorratsvermögen: 1,0 Mio. EUR (0,5 Mio. EUR)
  • Immaterielle VG: 1,5 Mio. EUR (0,0 Mio. EUR)
  • Pensionsrückstellungen: 5,0 Mio. EUR (4,0 Mio. EUR)

Die latenten Steuern sollen mit einem Steuersatz von 30 % zu bewerten sein. Es ergeben sich folgende aktive oder passive latente Steuern:

  • Grundstück: passive latente Steuern 0,3 Mio. EUR
  • Vorratsvermögen: passive latente Steuern 0,15 Mio. EUR
  • Immaterielle VG: passive latente Steuern 0,45 Mio. EUR
  • Pensionsrückstellungen: aktive latente Steuern 0,3 Mio. EUR
  • GoF: 0,0 Mio EUR
  • Verlustvorträge: Nach den Regelungen zur Verlustnutzung (§ 8c KStG) geht der Verlustvortrag infolge der Veräußerung der Anteilsmehrheit an A verloren. Daher sind bei der ErstKons keine aktiven latenten Steuern auf den Verlustvortrag zu ber...

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