Rz. 8

Hinsichtlich der Definition des Gehilfen des Abschlussprüfers gelten zunächst die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 13 ff.).

 

Rz. 9

Während jedoch bei der Tathandlung des § 332 HGB auf die Gehilfen eingegrenzt wurde, die eine prüfungsspezifische Tätigkeit ausüben und dadurch Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, ist eine solche Einschränkung bei § 333 HGB nicht dienlich. Denn gegen die Verschwiegenheitspflicht kann jeder Prüfungsgehilfe (auch bloße Schreib- und Hilfskräfte) verstoßen.[1]

[1] Ebenso Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 17; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 15; a. A. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 7, § 332 HGB Rn 10.

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