Rz. 34

Der Jahresabschluss bildet nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bei KapG (ggf. mit Ausnahme der KleinstKapG) eine Einheit aus Bilanz, GuV und Anhang. Bei nicht konzernrechnungslegungspflichtigen, aber kapitalmarktorientierten KapG wird diese Einheit in Satz 2 um die KFR und den Eigenkapitalspiegel erweitert. Nur durch dieses Konstrukt der Einheit ist es möglich, dass etwa der Anhang seine Entlastungsfunktion übernimmt. Im Zusammenspiel der unterschiedlichen Teile können Zielkonflikte etwa bzgl. Kapitalerhaltung und Information zumindest gemildert werden.[1] Dies ist darin zu begründen, dass nur die Gesamtheit des Jahresabschlusses, nicht aber die Einzelteile ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln haben.[2] Auch kann der Jahresabschluss nur als Ganzes geprüft (§ 316 Abs. 1 HGB), unterzeichnet (§ 245 Satz 1 HGB), festgestellt (z. B. § 172 AktG) und ggf. mit größen- und rechtsformabhängigen Erleichterungen offengelegt (§ 325 HGB) werden.[3] Allerdings wird damit der Anwendungsbereich der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB zurückgedrängt (Rz 50 ff.).

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 264 HGB Rn 5.
[2] Vgl. Clemm, in Förschle/Kaiser/Moxter, Rechenschaftslegung im Wandel, 1995, S. 155; Moxter, in Förschle/Kaiser/Moxter, Rechenschaftslegung im Wandel, 1995, S. 426–428; Moxter, in Fischer/Hömberg, Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, 1997, S. 106, 110; Störk/Rimmelspacher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 9; Wölk, Die Generalnorm für den Einzelabschluß von Kapitalgesellschaften, 1992, S. 107–111.
[3] Zur sog. Abkopplungsthese vgl. Ballwieser, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 264 HGB Rz 23, Stand: 5/2019; Alexander, European Accounting Review 1993, S. 59, 64.

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