Rz. 33

Die Segmentberichterstattung, die als Instrument zur Verringerung der Informationsasymmetrien zu verstehen ist, kann den Jahresabschluss ergänzen. Nach der Verabschiedung des BilReG sind gem. § 315e Abs. 1 und 2 HGB durch Verweis auf die IAS-Verordnung und den IFRS 8 lediglich Konzernabschlüsse von börsennotierten MU bzw. von MU, die einen Börsengang eingeleitet haben, um einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten Segmentbericht zu erweitern. Für nicht zur Rechnungslegung nach internationalen Standards verpflichtete Unt stellt der Segmentbericht nach wie vor keinen obligatorischen Bestandteil des Jahres- oder Konzernabschlusses dar. Allerdings kann gem. § 264 Abs. 1 Nr. 2 HGB der Jahresabschluss bzw. gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB der Konzernabschluss freiwillig erweitert werden.[1] Für Letzteres ist seit dem Gj 2021 DRS 28 "Segmentberichterstattung" zu beachten.[2]

Mit DRS 28 kommt es zu einer fast kompletten Übernahme von IFRS 8, da der Management Approach auch für die Segmentberichterstattung nach HGB anzuwenden ist.[3] Der Gesetzgeber sieht eine freiwillige Erweiterung explizit für Einzelabschlüsse von nicht konzernrechnungslegungspflichtigen, aber kapitalmarktorientierten Unt vor. Darüber hinaus bleibt es weiterhin jedem Unt überlassen, neben der geforderten Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB in den Anhang weitere Informationen i. S. e. Segmentberichterstattung freiwillig aufzunehmen sowie diese prüfen zu lassen und offenzulegen. Für eine detailliertere Abhandlung zur Segmentberichterstattung wird auf § 297 Rz 65Rz 79 verwiesen.

 

Praxis-Beispiel[4]

Schema einer Segmentberichterstattung im Einzelabschluss:

 
  A B C Sonstige Segmente Überleitung Gesamt
  • Umsatzerlöse

    • mit externen Dritten
    • Intersegmenterlöse
           
  • Ergebnis
 

darin enthalten

  • Abschreibungen
  • andere nicht zahlungswirksame Posten
  • Ergebnis aus Beteiligung
           
Vermögen            
Investitionen            
Schulden            
[1] Dies trifft gem. § 13 Abs. 2 PublG auch auf publizitätspflichtige Nicht-KapG zu.
[2] Bekanntmachung durch BMJ am 5.8.2020 (BAnz AT 5.8.2020 B2).
[3] Vgl. Müller/Peters/Reinke, KoR 2019, S. 546–550.
[4] In Anlehnung an den inzwischen aufgehobenen DRS 3 Anhang 2.

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