Rz. 85

Angaben sind zumindest über wesentliche marktunübliche Geschäfte des MU und der TU mit nahestehenden Unt und Personen, einschl. der Angaben über deren Wert, über die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unt und Personen, in den Konzernanhang aufzunehmen. Dabei ist es freigestellt, ob nur über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte oder über alle Geschäfte mit nahestehenden Unt und Personen berichtet wird. Mit dieser Regelung werden die handelsrechtlichen Berichtspflichten an die internationale Rechnungslegung (IAS 24) angepasst und mehr Transparenz entsprechend der Corporate Governance geschaffen. Diese Pflichtangabe steht im Zusammenhang mit § 312 AktG, § 111a AktG, §§ 33f. WpHG und Grundsatz 6 des DCGK (2020), die ähnliche Angaben verlangen.

 

Rz. 86

Mit der Neufassung der §§ 111a111c AktG durch das ARUG II erfährt die Berichterstattung zu nahestehenden Personen eine deutliche Aufwertung, die sich auch in erweiterten Angaben des Konzernanhangs zu nahestehenden Personen niederschlägt. Künftig bedürfen Geschäfte, deren Wert 2,5 % der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen des Unt übersteigen, einer vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Konzernen ist dabei auf die letzte verfügbare Konzernbilanz abzustellen. Dabei sind Geschäfte nicht auf das MU beschränkt. Auch Geschäfte von TU mit nahestehenden Personen des MU, die den Schwellbetrag übersteigen, müssen vom Aufsichtsrat des MU genehmigt werden.

Aus der engen Auslegung des § 111a AktG und der Beschränkung auf nahestehende Personen des MU ergibt sich eine Abgrenzungserwägung mit den Angabepflichten des HGB, die auf nahestehende Personen des Konzerns abzielen. Um beiden Vorschriften Rechnung zu tragen, sind hier ggf. detailliertere Ausführungen, "Davon"-Vermerke für das MU oder tabellarische Übersichten erforderlich.

Sofern Geschäfte im ordentlichen Geschäftsgang mit nahestehenden Personen zu marktüblichen Konditionen getätigt werden, fallen diese gem. § 111a Abs. 2 Satz 1 AktG nicht in den berichtspflichtigen Regelungsbereich. Hier können sich durch das Wahlrecht des § 111a Abs. 2 Satz 2 AktG aber auslegungsbedürftige Sachverhalte ergeben, die bzgl. der Aufnahme in den Konzernanhang im Einzelfall zu würdigen sind.[1]

 

Rz. 87

Nahestehende Personen können natürliche oder juristische Personen sein. Zu den juristischen Personen zählen u. a. Unt, die das berichtende Unt oder eines seiner TU beherrschen können oder die auf das berichtende Unt oder auf seine TU unmittelbar oder mittelbar einwirken können. Gleiches gilt für natürliche Personen und für Zusammenschlüsse natürlicher Personen oder Unt, die einen gemeinsamen Einfluss gewährleisten.

 

Rz. 88

Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat) sowie Manager in Schlüsselpositionen im Konzern sind demnach stets als nahestehende Personen zu qualifizieren, da sie aufgrund ihrer Funktion eine Beherrschung begründen können. Gleiches gilt für Aktionäre, sofern diese einen entsprechenden Einfluss auf das MU ausüben können.

 

Rz. 89

Die Angaben zu nahestehenden Personen erstrecken sich auf das MU und alle TU des KonsKreis. Unt, deren Geschäfte konsolidiert werden, gelten nicht als nahestehende Personen. Diese Unt sind von der Berichtspflicht ausgenommen. Von den Berichtspflichten sind ferner Geschäfte mit Unt ausgeschlossen, die einer Ermächtigung oder Zustimmung der Hauptversammlung einer AG bedürfen oder die sich im Zuge der Umsetzung einer HV-Zustimmung befinden. § 111a Abs. 3 AktG listet explizit die Geschäfte mit nahestehenden Personen auf, die nicht einbezugpflichtig sind. Ausgenommen sind auch Geschäfte mit nahestehenden Personen von assoziierten Unt und GemeinschaftsUnt. Ebenfalls von den Berichtspflichten ausgenommen sind Geschäfte, die durch Konsolidierungsmaßnahmen eliminiert wurden. Daher sind einbezogene TU und GemeinschaftsUnt, soweit die Kons nach §§ 303, 304 und 305 HGB erfolgte, nicht in die Darstellung einzubeziehen. Assoziierte Unt gelten zwar als nahestehende Unt, sodass Geschäfte zwischen dem MU oder einbezogenen TU anzugeben sind, nicht aber Geschäfte des assoziierten Unt mit konzernfremden Dritten.[2]

 

Rz. 90

Nicht als Geschäfte mit nahestehenden Personen gelten nach § 111a Abs. 3 AktG:

  • Geschäfte mit allen TU des Konsolidierungskreises;
  • durch eine Hauptversammlung zustimmungspflichtige Geschäfte;
  • Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung;
  • Übertragung von Gesellschaftsvermögen;
  • Erwerb eigener Aktien;
  • Verträge des Unt mit deren Gründern;
  • Ausschluss von Minderheitsaktionären;
  • Umwandlungsgeschäfte i. S. d. UmwG;
  • Vergütungsgeschäfte mit Mitgliedern des Aufsichtsrats oder Vorstands;
  • durch eine Behörde angeordnete oder gebilligte Geschäfte eines Kreditinstituts zur Sicherung ihrer Stabilität;
  • Geschäfte, die allen Aktionären unter gleichen Bedingungen angeboten werden.
 

Rz. 91

Nicht unter die Regelung fallen ferner natürliche Personen, die mittels Anstellungsvertrag an das Unt gebunden sind. Eine Überschneidung mit den Vorschriften des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b HGB sowie den Regelungen des DRS 17 ist s...

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