Rz. 82

Die Pflichtangabe für Finanzinstrumente, die mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, beschränkt sich aufgrund des Verweises auf § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB ausschl. auf Kreditinstitute. Ziel der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert ist es, die Bewertung des meist sehr kurzfristig angelegten Handelsbestands der Banken ohne Anwendung des Imparitätsprinzips einfacher zu gestalten. Die sich daraus ergebenden Buchgewinne sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG für die Kreditinstitute auf Ebene der Steuerbilanz allerdings steuerpflichtig. Auf Konzernebene sind nur latente Steuern relevant.

 

Rz. 83

Im Konzernabschluss ist die Angabe zum Handelsbestand relevant, wenn das MU ein Kreditinstitut ist. TU sind nur in die Angabepflicht einzubeziehen, wenn sie ebenfalls Kreditinstitute sind und über einen Handelsbestand an Finanzinstrumenten verfügen. Eine Angabe ist zu unterlassen, wenn das MU im Gegensatz zum TU kein Kreditinstitut ist. In diesem Fall ist eine Zuordnung des Handelsbestands zu den Wertpapieren des Umlaufvermögens vorzunehmen. Die AK-Obergrenze ist zu beachten.

 

Rz. 84

Aufgrund der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert sind die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, anzugeben. Analog den Vorgaben in Abs. 1 Nr. 11 sind Finanzinstrumente zu kategorisieren sowie Art und Umfang anzugeben (Rz 74 ff.). Zusätzlich sind für jede Kategorie die wesentlichen Bedingungen anzugeben, die die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können. Die Angaben sollen über den Umfang der den Finanzinstrumenten anhaftenden Risiken informieren.

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