Rz. 39

In § 315a Abs. 1 Satz 2 HGB sieht der Gesetzgeber Ausweiswahlrechte für die Angaben der Nrn. 1, 3 und 9 vor; für die übrigen Angaben reicht ein Verweis auf eine entsprechende Angabe im Konzernanhang, die insb. bei Rechnungslegung nach den IFRS mit den dort bestehenden Angabepflichten oftmals möglich sein dürfte, für die Berichterstattungspflicht im Konzernlagebericht.

 

Rz. 40

Eine Schutzklausel hat der Gesetzgeber explizit nur für die Angaben nach Nr. 8 in das Gesetz eingeführt. Nach h. M. soll aber generell die Schutzklausel von § 286 Abs. 1 HGB für den Konzernlagebericht gelten, nach der Angaben unterbleiben müssen, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden (§ 286 Rz 4).[1]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 837.

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