Rz. 7

Das Ordnungsgeldverfahren ist nach § 335 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz 10 ff.) der KapG zu führen. Dies sind die Vorstandsmitglieder einer AG (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG), die Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG), die Vorstandsmitglieder einer KGaA (§ 283 AktG), die Vorstandsmitglieder einer EG (§ 22 Abs. 1GenG) sowie die Vorstands- bzw. Verwaltungsratsmitglieder einer SE (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG bzw. § 22 Abs. 1 SEAG).

 

Rz. 8

Bei einer offenlegungspflichtigen GmbH & Co. KG ist das Ordnungsgeldverfahren gegen den bzw. die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu richten.[1]

Besteht das Gesellschaftsorgan aus mehreren Mitgliedern, so kann das Verfahren gegen alle Mitglieder eröffnet werden. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Organs ist unerheblich.[2]

[1] Vgl. Müller-Helle, in Christ/Müller-Helle, Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG – Pflichten – Verfahren – Haftung, 2007, S. 174.
[2] Vgl. LG Trier, Beschluss v. 16.10.2003, 7 HK T 4/03, GmbHR 2004 S. 502.

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