Rz. 26

Der Konzernabschluss hat sämtliche dem MU gehörenden Anteile an TU des Vollkonsolidierungskreis (VollKonsKreises) zu enthalten. Unter Anteilen sind alle Kapitalbeteiligungen mit Einlagencharakter zu verstehen.[1] Hierunter sind Mitgliedsrechte, Vermögensrechte (z. B. die Teilhabe am Gewinn und Verlust bzw. dem Liquidationserfolg sowie die nachrangige Bedienung im Insolvenzfall) und Verwaltungsrechte (z. B. Mitwirkungs- und Informationsrechte), d. h. der Einfluss auf die Geschäftsführung, zu subsumieren (§ 271 Rz 8 ff.). Dazu zählen v. a. die gesellschaftsrechtlichen EK-Anteile an in- und ausländischen KapG und solchen PersG, die über ein Gesamthandsvermögen verfügen (DRS 23.7). Für folgende Rechtsformen sind als Anteile insb. denkbar:[2]

  • AG: Aktien, unabhängig von Aktiengattung und Stimmrechtsausstattung, Zwischenscheine (§ 10 Abs. 3 AktG).
  • KGaA: Anteile der Kommanditaktionäre und Einlage des phG.
  • GmbH: Geschäftsanteile gem. § 14 GmbHG i. V. m. § 5 GmbHG.
  • PersG: Mitgliedschaft oder Gesellschafterstellung begründende Anteile, unabhängig, ob voll oder beschränkt haftend.
  • sonstige PersG: Kapitaleinlage der phG oder der Kommanditisten sowie Anteile an GbR, sofern ein Gesamthandsvermögen besteht.

Anteile von Vorgesellschaften einer AG, KGaA oder GmbH werden analog einbezogen.

 

Rz. 27

Die konsolidierungspflichtigen Anteile sind in den Bilanzposten "Anteile an verbundenen Unternehmen" des Jahresabschlusses des MU im AV oder UV ausgewiesen.

 

Rz. 28

Schuldrechtliche Ansprüche jeder Art, d. h. auch Genussrechte, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und kapitalersetzende Darlehen, sind entsprechend nicht als Anteile zu qualifizieren.[3] Hier hat eine klare Trennung nach EK und FK zu erfolgen.[4] Letztere Anteile sind i. R. d. Schuldenkonsolidierung (SchuldenKons) zu eliminieren (§ 303 Rz 1 ff.).

 

Rz. 29

Bei der Errechnung der Anteile im Besitz des MU sind sowohl die im juristischen Eigentum des MU stehenden Anteile als auch die von TU oder von einem Dritten für Rechnung eines KonzernUnt gehaltenen Anteile (z. B. echte Pensionsgeschäfte, Treuhandverhältnisse) zu berücksichtigen (§ 290 Rz 55 ff.). Diese Betrachtung stellt auf das wirtschaftliche Eigentum ab (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).

 

Rz. 30

Insb. zählen zu den dem MU gehörenden Anteilen auch Anteile, die von anderen voll zu konsolidierenden TU gehalten werden, was sich aus dem Einheitsgrundsatz in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB ergibt. Anteile, die von nicht in den Konzernabschluss einbezogenen TU gehalten werden, sind der Aufrechnung entzogen – sie erscheinen nicht in der Konzernbilanz. Dies trifft auch für assoziierte Unt zu, die at equity zu bewerten sind. Die von diesen gehaltenen Anteile werden dann schlussendlich im Konzernabschluss im Posten nicht beherrschende Anteile ausgewiesen. Es erscheint bei wesentlichen Beträgen sinnvoll, mit einer Davon-Angabe oder eine Anhangangabe auf diesen Umstand hinzuweisen (DRS 23.97).

Die bei GemeinschaftsUnt liegende Anteile sind zu betrachten, wenn die GemeinschaftsUnt anteilmäßig einbezogen werden (DRS 23.17). In diesem Fall hat eine Kons der in der Summenbilanz erscheinenden (anteilmäßigen) von dem GemeinschaftsUnt gehaltenen Anteile des TU zu erfolgen, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.[5] Allerdings setzt die Klassifikation als TU stets die Beherrschungsmöglichkeit voraus, wofür neben den Kapitalanteilen bei dem GemeinschaftsUnt weitere Indikatoren vorliegen müssen, da ein GemeinschaftsUnt und damit auch deren TU lediglich gemeinschaftlich beherrscht werden kann. Die Kons bezieht sich jedoch nur auf die Anteile am TU, die bei einem Unt des KonsKreises liegen, unabhängig davon, ob beim MU oder einem anderen TU.

 

Rz. 31

Anteile am MU, die von ihm selbst (eigene Anteile) oder einem einbezogenen TU gehalten werden (Rückbeteiligung), sind nach § 301 Abs. 4 HGB nicht in die KapKons einzubeziehen; sie sind mit dem EK zu verrechnen (DRS 23.20). Ebenso sind eigene Anteile des TU an sich selbst mit dessen EK zu verrechnen (§ 272 Abs. 1 HGB), was den rechnerischen Anteil des MU sowie etwaiger Minderheitsgesellschafter am verbleibenden EK erhöht. Als einzige Ausnahme kann mit Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip in den Fällen vorgegangen werden, in denen die eigenen Anteile vom TU lediglich zur Weiterveräußerung z. B. an Arbeitnehmer, gehalten werden. In diesen Fällen wäre ansonsten nach der Verrechnung mit dem EK und der Wertermittlung i. R. d. KapKons bei dem Verkauf der Anteile die KapKons mit den dann neuen Beträgen anzupassen. Diese Nichtbeachtung des Gesetzestextes in diesem speziellen Fall kann etwa aus der Regelung nach DRS 23.18 für den Handelsbestand von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten abgeleitet werden und bedarf aber eines klaren Ausweises in der Konzernbilanz, etwa mit der Bezeichnung "davon zur Weiterveräußerung best Anteile an voll kons TU"[6] und einer entsprechenden Anhangerläuterung.[7]

 

Rz. 32

Nach DRS 23.19 stellen direkte und indirekte schuldrechtliche Ansprüche des MU (z. B. au...

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