Rz. 19

In der gesamten Rechnungslegung spielt der Grundsatz der Wahrheit eine dominierende Rolle. Er verlangt eine der Realität entsprechende Darstellung der Angaben im Lagebericht, die intersubjektiv nachprüfbar und willkürfrei ist. Objektiv falsche Angaben, die allein oder zusammen einen falschen Eindruck vermitteln, dürfen nicht gemacht werden. Bei Tatsachenangaben (Verlaufs- und Zustandsangaben) muss die Übereinstimmung mit der Realität nicht dokumentarisch exakt sein, es reicht, wenn die Darstellung in der Tendenz mit der Realität übereinstimmt.

 

Rz. 20

Dies gilt auch in krisenbefangenen Unternehmenssituationen, bei denen die Fortführung gefährdet ist. Berechtigte Interessen und Hoffnungen der Organe treten zurück, sodass ein Verschweigen oder eine Beschönigung der Situation nicht infrage kommt.[1] Insgesamt ist in Bezug auf zukunftsgerichtete Angaben des Lageberichts, die auf Prognosen der Organe beruhen und denen noch kein abgeschlossener Sachverhalt zugrunde liegt, die Anwendung des Grundsatzes der Wahrheit problematisch. Hier müssen die Prognosen jedoch schlüssig und widerspruchsfrei entwickelt und die zugrunde liegenden Annahmen und der Prognosehorizont offengelegt werden.

 

Rz. 21

Der Grundsatz der Wahrheit verlangt eine willkürfreie Berichterstattung. Die Organe haben entsprechend bei Beurteilungsangaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers für deren Willkürfreiheit Sorge zu tragen.

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz 27.

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