Rz. 2

Die Stichprobeninventur ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:[1]

  • Verwendung einer anerkannten mathematisch-statistischen Methode (Rz 3),
  • das angewandte Verfahren entspricht den GoB (Rz 7),
  • der Aussagewert des Inventars ist dem einer Stichtagsinventur gleichwertig (Rz 14) und
  • es liegt eine bestandszuverlässige Lagerbuchführung vor (Rz 10).
[1] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 241 HGB Rz 5, 9 f.; HFA 1/1990.

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