Rz. 10
Ausgehend vom Zweck der Zwischenergebniseliminierung und den Anforderungen der einschlägigen HGB-Vorschrift, lassen sich vier kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für eine Zwischenergebniseliminierung anführen:
- Es müssen Lieferungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt erfolgt sein. Für Dreiecksgeschäfte, also Lieferungen, die aus dem Konzernbereich über einen fremden Dritten zu anderen KonzernUnt gelangen, kommt eine Zwischenergebniseliminierung nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Dritte ein nicht konsolidiertes TU ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle missbräuchlicher Gestaltung.[1]
- Die zu eliminierenden Zwischenergebnisse müssen sich im Buchwert von VG niedergeschlagen haben.[2] Der Austausch von Leistungen, die bei den einbezogenen Unt nur zu Aufwendungen und Erträgen führen, ist demgegenüber Gegenstand der Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB).
- Die zwischenergebnishaltigen VG müssen in den Konzernabschluss zu übernehmen sein. VG, die an nicht konsolidierte Unt veräußert wurden, fallen nicht unter die Konsolidierungsvorschrift.
- Der Ansatz der Einzelabschlusswerte muss aus Konzernsicht unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn der aus einzelgesellschaftlicher Sicht ermittelte Buchwert des betreffenden VG nicht unwesentlich von jenem Wertansatz abweicht, der sich nach den im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden ergibt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen