Rz. 10

Ausgehend vom Zweck der Zwischenergebniseliminierung und den Anforderungen der einschlägigen HGB-Vorschrift, lassen sich vier kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für eine Zwischenergebniseliminierung anführen:

  1. Es müssen Lieferungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt erfolgt sein. Für Dreiecksgeschäfte, also Lieferungen, die aus dem Konzernbereich über einen fremden Dritten zu anderen KonzernUnt gelangen, kommt eine Zwischenergebniseliminierung nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Dritte ein nicht konsolidiertes TU ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle missbräuchlicher Gestaltung.[1]
  2. Die zu eliminierenden Zwischenergebnisse müssen sich im Buchwert von VG niedergeschlagen haben.[2] Der Austausch von Leistungen, die bei den einbezogenen Unt nur zu Aufwendungen und Erträgen führen, ist demgegenüber Gegenstand der Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB).
  3. Die zwischenergebnishaltigen VG müssen in den Konzernabschluss zu übernehmen sein. VG, die an nicht konsolidierte Unt veräußert wurden, fallen nicht unter die Konsolidierungsvorschrift.
  4. Der Ansatz der Einzelabschlusswerte muss aus Konzernsicht unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn der aus einzelgesellschaftlicher Sicht ermittelte Buchwert des betreffenden VG nicht unwesentlich von jenem Wertansatz abweicht, der sich nach den im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden ergibt.
[1] Vgl. zum HGB Weber, in Küting/Weber, HdK, 2. Aufl. 1998, § 304 HGB Rn 14.
[2] Für eine Zwischenergebniseliminierung auch bei der konzerninternen Übertragung von Schulden Kucher, DB 2020, S. 793 ff.; u. E. aufgrund des klaren Wortlauts von § 304 Abs. 1 HGB bedenklich.

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