Rz. 10

Große Ges. (§ 267 Rz 10) müssen grds. sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln. Mittelgroße Unt können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Ges. von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen. Zu übermitteln sind von kleinen Ges. entsprechend nur Bilanz und Anhang. Kommen keine Erleichterungen zum Tragen, sind – wenn die Unterlagen zu erstellen oder aufzustellen sind – zu übermitteln und formell – nicht aber materiell[1] – von der das Unternehmensregister führenden Stelle auf Vollzähligkeit zu prüfen:

  • der Jahresabschluss (Bilanz, GuV sowie Anhang inkl. der Aufstellung zum Anteilsbesitz und Vorschlag oder Beschluss zur Ergebnisverwendung) mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk[2] des Abschlussprüfers oder der Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards;
  • der Lagebericht (inkl. der ggf. abzugebenden Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB);
  • die nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB bzw. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB geforderten Versicherungen ("Bilanzeid", "Lageberichtseid");
  • der Bericht des Aufsichtsrats;
  • die Entsprechenserklärung zum DCGK nach § 161 AktG;
  • die Änderungen des Jahresabschlusses infolge einer nachträglichen Prüfung oder Feststellung sowie des Bestätigungs-/Versagungsvermerks bei erforderlicher Nachtragsprüfung.

Entsprechendes gilt für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Mit der Neufassung des § 325 HGB durch das BilRUG kommt es hier zu leicht anderen Prüfungen.

 

Rz. 11

Inhaltliche Mängel schließen die Vollzähligkeit nur dann aus, wenn sie dazu führen, dass bei den übermittelten Unterlagen etwa nicht mehr von einem Jahresabschluss ausgegangen werden kann.[3]

 

Rz. 12

Neben der Prüfung auf Vollzähligkeit obliegt der das Unternehmensregister führenden Stelle gem. § 329 Abs. 1 HGB auch die Kontrolle der fristgerechten Übermittlung der Unterlagen. Das Gesetz fordert eine Offenlegung innerhalb der 12- bzw. 4-Monatsfrist des § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 4 HGB, auch wenn bis dahin die genannten Abschlüsse noch nicht geprüft oder festgestellt sind, was jedoch zu einer Hinweispflicht führt (§ 328 Rz 41). Wird der Jahresabschluss oder LB geändert, so ist die Änderung ebenfalls offenzulegen. Für den Fall, dass nur ein Vorschlag zur Ergebnisverwendung im Anhang nach § 285 Nr. 34 HGB enthalten ist, muss der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach dem Vorliegen veröffentlicht werden (§ 325 Abs. 1b HGB). Werden erforderliche Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt, sind diese unverzüglich nach ihrem Vorliegen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln (§ 325 Abs. 1a Satz 2 HGB). Bei der sukzessiven Offenlegung ist auf diesen Umstand hinzuweisen (§ 328 Rz 53). Die Fristen markieren dabei den zulässigen Einreichungszeitpunkt, § 325 HGB verlangt seit dem BilRUG nicht mehr die auch zuvor nicht sanktionierte[4] Übermittlung unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, allerdings ist auch bei sukzessiver Offenlegung die in § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 4 HGB eingeräumte Frist einzuhalten.

[1] Dies gilt selbst dann, wenn der eingereichte Jahresabschluss offensichtlich nicht wirksam festgestellt wurde; vgl. Häfele, in Kußmaul/Müller, HdB, Offenlegung des Jahresabschlusses Rz 78, Stand: 11.1.2022; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 329 HGB Rz 4.
[2] Sofern verpflichtend vorgeschrieben. Er bedingt zwar eine Prüfung abseits einer rein formellen Kontrolle, darf aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den offenlegungspflichtigen Unterlagen jedoch nicht außen vor gelassen werden.
[3] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 329 HGB Rn 7.
[4] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 329 HGB Rn 9.

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