Rz. 4

Die allgemeine Schutzklausel nach § 286 Abs. 1 HGB stellt originäres deutsches Recht dar, nach der die Berichterstattung im Anhang zu unterbleiben hat, wenn dies im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist. Da nur das Wohl der BRD oder eines ihrer Länder im Wortlaut des Gesetzes genannt wird, reichen kommunale Interessen oder Interessen anderer öffentlicher Anstalten bzw. Gebietskörperschaften nicht als Begründung zur Wahrnehmung der Schutzklausel aus.[1]

 

Rz. 5

Die Schutzklausel regelt den Zielkonflikt zwischen einer getreuen Rechnungslegung und dem öffentlichen Interesse an Geheimhaltung bestimmter Angaben. Die Berichterstattung im Anhang muss unterbleiben, wenn die Ges. einer eindeutigen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Dies lässt sich aus gesetzlichen Normen (z. B. §§ 93ff. StGB) oder aus vertraglichen Verpflichtungen ggü. der BRD oder den Ländern ableiten.[2]

 

Rz. 6

Die allgemeine Schutzklausel gilt für alle einzelnen Angaben im Anhang, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht-, Wahlpflicht- oder freiwillige Angaben handelt, gleich nach welcher Vorschrift sie zu machen sind. Die Erstellung des Anhangs insgesamt darf nicht unterbleiben.[3]

 

Rz. 7

Im Interesse der Abschlussadressaten ist eine enge Auslegung der Schutzklausel geboten. Die Anwendung ist nach pflichtgemäßer Prüfung und anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Die Inanspruchnahme der Schutzklausel darf nicht im Anhang berichtet werden und darf für Dritte nicht erkennbar sein. Dies folgt einerseits als Umkehrschluss aus § 286 Abs. 3 Satz 4 HGB und anderseits aus der Verpflichtung zur Geheimhaltung.[4]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 286 HGB Rz 11.
[2] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 20120, § 286 HGB Rn 14.
[3] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 286 HGB Rz 24, Stand: 1/2023.
[4] Vgl. Schülen, WPg 1987, S. 230.

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