Rz. 2

Rechtskräftige[1] Bußgeldentscheidungen nach § 334 Abs. 2a HGB hat das BfJ an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln.

 

Rz. 3

Bei Straftaten nach den §§ 332, 333 oder 333a HBG hat die Staatsanwaltschaft, die das Strafverfahren abschließende Entscheidung sowie ggf. einen Hinweis auf ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln.

 

Rz. 4

Die Art und Weise der Veröffentlichung der Bußgeldentscheidungen nach § 334 Abs. 2a HGB und der Straftaten nach den §§ 332, 333 und 333a HGB ist nicht im HGB geregelt, sondern richtet sich nach den Bekanntmachungsvorschriften für die Abschlussprüferaufsichtsstelle in § 69 WPO. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine Bekanntmachung personenbezogener Daten erfolgt dabei nicht. Daneben ist nach § 69 Abs. 2 WPO eine Anonymisierung hinsichtlich des betroffenen Unternehmens möglich, wenn die Stabilität der Finanzmärkte oder strafrechtliche Ermittlungen gefährdet würden oder die Nennung des Unternehmens den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 335c HGB Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge