Rz. 3

Nach § 315d Satz 2 HGB ist § 289f HGB entsprechend anzuwenden. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d i. V. m. 289f Abs. 2 HGB umfasst

  • die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 161 Abs. 1 AktG (sog. Entsprechenserklärung),
  • eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gem. § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem gem. § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG und der letzte Vergütungsbeschluss gem. § 113 Abs. 3 AktG öffentlich zugänglich gemacht werden,
  • die relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen (inkl. der Entsprechung des Deutschen Corporate Governance Kodex) hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind,
  • eine Darstellung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und der Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse bzw. Verweis auf die Internetseite der Gesellschaften, sofern die Informationen hier öffentlich zugänglich gemacht wurden,
  • eine Darstellung der Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands und der festgelegten Fristen für deren Erreichung sowie eine Begründung, falls in einer der Bereiche die Zielgröße Null festgelegt wurde und eine Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind bzw. wenn nicht, Angaben zu den Gründen,
  • (nur sofern das MU börsennotiert ist und der paritätischen Mitbestimmung unterliegt) die Angaben zur Einhaltung der Mindestquoten hinsichtlich der Teilhabe von Frauen und Männern bei der Besetzung des Aufsichtsrats sowie eine Begründung, falls die Mindestquoten, nicht eingehalten wurde,
  • (nur sofern das MU börsennotiert ist und der paritätischen Mitbestimmung unterliegt) Angaben zur Einhaltung der Mindestanzahl hinsichtlich der Teilhabe von Frauen und Männern bei der Besetzung des Vorstands sowie eine Begründung, falls die Mindestanzahl, nicht eingehalten wurde sowie ggf.
  • (nur sofern die Größenkriterien des § 293 HGB überschritten sind) Beschreibungen zu den Diversitätskonzepten sowohl für die Besetzung des Vorstands als auch für die des Aufsichtsrats.

Mit Umsetzung des ARUG II wurde in § 289f HGB die Aufzählung in Abs. 2 ergänzt um die Bezugnahme auf die Internetseite der Ges., auf der der Vergütungsbericht über das letzte Gj und der Vermerk des Abschlussprüfers gem. § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem gem. § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG und der letzte Vergütungsbeschluss gem. § 113 Abs. 3 AktG öffentlich zugänglich gemacht werden,[1] was durch den Verweis entsprechend auf den Konzernlagebericht zu übernehmen ist. Die Erstanwendung hatte erstmals im Gj 2021 zu erfolgen (§ 26j EGAktG). Die Bezugnahme auf den Ort der Veröffentlichung des Vergütungsberichts ist auch in die Konzernerklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen.

Nach §§ 315 Abs. 5 i. V. m. 298 Abs. 2 HGB kann der Konzernlagebericht mit dem Lagebericht des MU zusammengefasst werden. Es muss allerdings aus dem zusammengefassten Konzernlagebericht klar hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern beziehen und welche Angaben sich auf das MU beziehen. Diese Regelung wird auch im DRS 20.22 aufgegriffen. Eine Zusammenfassung der Inhalte der Konzernerklärung zur Unternehmensführung und der Erklärung zur Unternehmensführung des MU ist somit grds. möglich und auch sinnvoll, da es zwischen diesen beiden Erklärungen in weiten Teilen zu Wiederholungen und inhaltlichen Überschneidungen kommen sollte.[2]

Die Einführung der Pflicht zur Abgabe einer Konzernerklärung zur Unternehmensführung folgt aus der Umsetzung der unionsrechtlichen Richtline 2013/34/EU.[3]

Der Gesetzgeber hat sich i. R. d. Gesetzgebungsverfahrens des BilRUG mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Erklärung zur Unternehmensführung auf Konzernebene erforderlich ist. Der Gesetzgeber räumt in diesem Zusammenhang ein, dass u. a. bei den Angaben zu der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Leitungs- und Aufsichtsorgans die Angaben zu den Organen des MU als Konzernspitze genügen und somit in diesen Bereichen die Angaben der Konzernerklärung zur Unternehmensführung und der Erklärung zur Unternehmensführung des MU identisch sind. In anderen Bereichen kommt der Gesetzgeber zum Schluss, dass sich die beiden Erklärungen grds. auch unterscheiden könnten.[4]

Nach Auffassung des Gesetzgebers sei u. a. die Regelung zur Wiedergabe der Entsprechenserklärung i. S. d. § 161 AktG in der Form zu verstehen, dass in der Erklärung zur Unternehmensführung des MU nur die auf die börsennotierten AG selbst bezogenen Inhalten einzubeziehen sind, während in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung die auf den gesamten Konzern bezogenen Inhalte darzustellen sind. Ähnlich verhält es sich nach Meinung des Gesetzgebers bei den unternehmensinternen Corporate-Governance-Praktiken, über die nach § 289f Abs. 2 Nr. 2 HGB zu beri...

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