Rz. 13

Halbjahresfinanzberichte sind von Unt, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben haben, sechs Monate nach dem Gj-Ende zu erstellen und dann innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der DCGK (2022) fordert unter Empfehlung F.2 widerlegbar, die Offenlegung unterjähriger Finanzinformationen innerhalb von nur 45 Tagen beim Unternehmensregister vorzunehmen.[1] Dabei ist auch DRS 16 (2012) zu beachten, der mit der Vermutung der Entsprechung der GoB für die Konzernbilanzierung vom BMJ am 4.12.2012 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde und am 22.9.2017 mit DRÄS 7 sowie am 20.12.2019 mit DRÄS 10 auf die jeweils neue Gesetzeslage angepasst wurde. Die Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts sind ein verkürzter Abschluss, ein Zwischenlagebericht und gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Bilanzeid). Der verkürzte Abschluss muss nach § 115 Abs. 3 WpHG als Mindestbestandteile enthalten:

  • eine verkürzte Bilanz zum Stichtag des Berichtszeitraums und zum Stichtag des vorangegangenen Gj,
  • eine verkürzte GuV für den Berichtszeitraum und für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Gj sowie
  • einen (verkürzten) Anhang.

Die nach IAS 34.8 darüber hinaus als Pflichtbestandteile geforderte verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung und die verkürzte KFR werden nach DRS 16.16 lediglich zur Ergänzung des Zwischenabschlusses empfohlen. Als Verkürzung der Abschlussbestandteile brauchen im Zwischenabschluss nur die wesentlichen Positionen der Bilanz, GuV sowie des Anhangs angegeben zu werden. Nach Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie sind dies die Überschriften und die Zwischensummen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten und Erläuterungen sind nach DRS 16.17, ähnlich wie nach IAS 34.10, nur erforderlich, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde. Nach DRS 16.31 sind im verkürzten Anhang des Zwischenabschlusses insb. folgende Angaben aufzunehmen, soweit sie nicht im Zwischenlagebericht enthalten sind:

  • Angabe, dass dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zwischenabschluss befolgt werden wie im letzten Konzernabschluss oder, wenn diese Methoden wesentlich geändert worden sind, eine Beschreibung der Art und betragsmäßigen Auswirkung der Änderung,
  • Darstellung und Erläuterung der Auswirkung von wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsolidierungskreises einschl. Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs oder der Veräußerung von TU sowie die wesentlichen Grundannahmen der sachgerechten Schätzung bei der erstmaligen Einbeziehung von TU,
  • Erläuterungen, die ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Änderungen der Posten der verkürzten Bilanz und der verkürzten GuV gegenüber den dargestellten Vergleichszahlen sowie der Entwicklungen im Berichtszeitraum gewährleisten.

Auch wenn das Ziel der Zwischenberichterstattung zunächst lediglich darin besteht, unterjährig entscheidungsnützliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu geben, kommt in der Formulierung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter in DRS 16.56 zum Ausdruck, dass der Zwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermitteln soll. Somit bleibt trotz vermeintlicher Einschränkungen im Detail das mit dem Jahresabschluss vergleichbare Ziel erhalten.

 

Rz. 14

Der Zwischenlagebericht hat die Aufgabe, den nach DRS 16.14–33 oder IAS 34 erstellten Halbjahresfinanzbericht zu ergänzen, indem bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Zwischenberichtszeitraums erläutert und bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernjahresberichts aktualisiert werden. Konkret sind gem. § 115 Abs. 4 WpHG mind.

  • die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unt des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss darzustellen,
  • die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Gj zu beschreiben sowie
  • Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen im Berichtszeitraum aufzunehmen.

Letzterer Punkt ist jedoch beschränkt auf die Unt, die als Inlandsemittenten Aktien begeben. Den übrigen Unt werden Angaben zu nahestehenden Personen lediglich empfohlen. Es besteht ein Wahlrecht, die Ausführungen zu nahestehenden Personen statt im Lagebericht im Anhang zu geben. Konkret bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie, dass neben den Geschäften mit nahestehenden Unt und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Gj stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unt während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben, auch all jene Geschäfte zu benennen, bei denen es im Vergl...

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