Rz. 11

Die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Buchführung ist im Insolvenzfall strafbewehrt nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB (ordnungswidrige Führung oder Nichtführung von Handelsbüchern bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Insolvenz) und § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht). Die Strafe kann bei besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Haft betragen.

Klarstellend ist anzufügen, dass für die Strafvorschriften zwischen Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zu unterscheiden ist. Verstöße gegen die Bilanzierungsvorschriften betreffen Verstöße, die Bilanzierungsvorschriften und nicht die Buchführungsvorschriften betreffen (bspw. stellt der Fehlansatz einer Rückstellung einen Bilanzierungsverstoß, das Weglassen von Einnahmen (Schwarzgeld) einen Buchführungsverstoß dar (Vollständigkeitsverstoß)). Die BaFin-Fehlerfeststellungen betreffen nahezu ausschl. Verstöße gegen die Bilanzierungsvorschriften. Bedeutung hat diese Unterscheidung i. R. d. Strafvorschriften, da diese für die Bilanzierungsvorschriften anders geregelt sind (§§ 331f.).

 

Rz. 12

Ist das Unt prüfungspflichtig, so führt eine ordnungswidrige Buchführung i. d. R. zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Fehlt der Buchführung jedoch die Beweiskraft und ist eine hinreichend sichere Beurteilung nicht möglich (bspw. unvollständige, nicht zeitgerechte Buchung, Fehlen von Handelsbüchern, fehlende oder schwerwiegend mangelhafte Bestandsnachweise), so ist eine Versagung des Bestätigungsvermerks erforderlich (§ 322 Rz 92).[1]

 

Rz. 13

Die Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht stellt wegen der gleichlautenden steuerlichen Vorschriften auch eine Verletzung steuerlicher Pflichten dar. Bei fehlender Beweiskraft der Buchführung können nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO die Steuern nach § 158 AO geschätzt werden. Die FinVerw kann zur Erzwingung der Erledigung der Buchführungspflicht nach §§ 328, 329 AO ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR androhen und festsetzen. Sind im Einzelfall die Buchführungsmängel als Steuergefährdung anzusehen, kann nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR verhängt werden; bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 370 Abs. 1 AO ist eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR möglich. Soweit Buchführungsverstöße ausländische Niederlassungen oder Betriebsstätten betreffen, kann dies eine Verletzung ausländischer, steuerlicher Buchführungspflichten darstellen.

 

Rz. 14

Weiter kann die fehlende Beweiskraft der Buchführung wegen Buchführungsmängeln zum Verlust eines Rechtsstreits führen, wenn der Kfm berechtigte Ansprüche nicht beweisen kann.[2]

 

Rz. 15

Die Buchführung liegt in der Verantwortung des Kaufmanns; soweit er seinen Pflichten nicht nachkommt oder diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kfm. erfüllt, kann er schadenersatzpflichtig werden (bspw. § 43 GmbHG; § 93 AktG).[3]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kap. M Tz 1092 und 1094.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 238 HGB Rz 61.
[3] Zu weitergehenden steuerlichen Buchführungspflichten vgl. Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz 61, Stand: 7/2018.

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